16. März 2010 15:59; Akt.: 16.03.2010 15:59

Disco in St. Pölten wegen Rassismus verurteilt

Der damals 18-jährige Österreicher, dessen Eltern aus Ägypten stammen, wollte Ende 2008 an zwei verschiedenen Tagen mit Freunden die Disco besuchen. Der damals 18-jährige Österreicher, dessen Eltern aus Ägypten stammen, wollte Ende 2008 an zwei verschiedenen Tagen mit Freunden die Disco besuchen. - © Shutterstock
Weil einem 18-Jährigen aufgrund seines “fremden Erscheinungsbildes” der Eintritt in eine Disco in St. Pölten verweigert worden ist, wurde diese nun zu einer Schadensersatzzahlung verurteilt.

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Den Einlass ausschließlich aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit zu untersagen, sei ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz, hieß es im Urteil des Bezirksgerichts St. Pölten von Anfang Februar, so Franz Cutka, Sprecher des Landesgerichts.

Laut dem – mittlerweile rechtskräftigen – Entscheid muss das Lokal dem jungen Mann 1.440 Euro immaterielle Entschädigung zahlen. Nach Angaben des Klagsverbandes ist dieses Urteil das erste in Österreich, bei dem verweigerter Zutritt wegen des “fremden Erscheinungsbildes” als Diskriminierung der ethnischen Zugehörigkeit eingestuft wurde.

Der damals 18-jährige Österreicher, dessen Eltern aus Ägypten stammen, wollte Ende 2008 an zwei verschiedenen Tagen mit Freunden die Disco besuchen. Beim ersten Versuch sei ihm der Einlass mit der Begründung “nur Stammkunden” und unter Berufung auf Anweisungen des Chefs verweigert worden, so der Klagsverband in einer Aussendung am Dienstag. Eine Woche später sei dem Burschen der Zutritt nach Begutachtung seines Führerscheins mit den Worten “heute nicht” verwehrt worden. Seine Freunde und andere Personen sollen hingegen jedes Mal problemlos eingelassen worden sein.

Der 18-Jährige wendete sich daraufhin an die Anti-Rassismus-Initiative ZARA. Diese schaltete den Klagsverband ein, rechtliche Schritte wurden eingeleitet.

Die Entscheidung des Gerichts zeige, dass Diskriminierung beim Zugang zu Freizeiteinrichtungen kein Kavaliersdelikt sei, hieß es in der Aussendung. Erfreulich sei – zumindest in diesem Fall – auch die Klarstellung, dass Lokale für Securitydienste und Türsteher haften, egal ob diese angestellt, freiberuflich oder über Sicherheitsfirmen angemietet seien.



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