Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Umfang und Gültigkeit
1.1. Die allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB) der
Teleport Consulting und Systemmanagement GmbH, Gutenbergstraße 1, A-6858
Schwarzach, FN 132987 w, UID: ATU 38814501, ("Teleport") gelten für
alle Lieferungen und Dienstleistungen, die Teleport gegenüber
dem Kunden erbringt. Sie gelten auch für zukünftige Geschäfte
zwischen Teleport und dem Kunden, auch wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug
genommen wird.
1.2. Teleport ist berechtigt, die AGB zu ändern. Die aktuelle Fassung der
AGB ist auf der Internetseite der Teleport (http://www.salzburg24.at)
abrufbar und wird dem Kunden auf Wunsch zugesandt. Änderungen sind auch
für bestehende Vertragsverhältnisse wirksam.
Sofern die Änderungen den Kunden nicht ausschließlich begünstigen,
wird eine Kundmachung der Änderungen mindestens zwei Monate vor der Wirksamkeit
der neuen Bestimmungen erfolgen. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, den
Vertrag bis zum Inkrafttreten der Änderungen kostenlos zu kündigen.
Außerdem wird Teleport den Kunden ein Monat vor Inkrafttreten der Änderungen
von ihrem wesentlichen Inhalt in geeigneter Form, etwa durch Aufdruck auf einer
periodisch erstellten Rechnung, informieren und gleichzeitig darauf hinweisen,
dass er berechtigt ist, den Vertrag bis zum Inkrafttreten der Änderungen
kostenlos zu kündigen. Wird keine Kündigung durch den Kunden ausgesprochen,
gilt dies als Zustimmung zur Änderung. Auf die Bedeutung dieses Verhaltens
wird der Kunde zu Beginn der Frist besonders hingewiesen.
1.3. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden
gelten nur dann, wenn Teleport diesen ausdrücklich und – außer
gegenüber Verbrauchern - schriftlich zustimmt.
2. Preise und Zahlung
2.1 Es gelten die im Auftragsformular angeführten Preise. Allfällige
Transport- und Verpackungskosten, sind ebenfalls vom Kunden zu tragen.
2.2. Zahlungen für Waren und Dienstleistungen sind prompt bei Rechnungserhalt
ohne Abzug fällig. Bei Zahlung mittels Bankeinzug oder Kreditkarte wird
der Abbuchung des vereinbarten bzw. geänderten Entgelts zugestimmt. Der
Kunde erteilt weiters seine Zustimmung dazu, dass sämtliche Abrechnungsdaten
in der zur Abrechnung notwendigen Form an das jeweilige Kreditkarteninstitut
übermittelt werden dürfen.
Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Kreditkarte nicht gesperrt
oder abgelaufen ist, widrigenfalls daraus entstehende Verzögerungen bei
der Bezahlung zu seinen Lasten gehen, er damit verbundene Spesen zu tragen hat
und Verzugszinsen verrechnet werden können. All dies gilt sinngemäß
auch bei Zahlung im Einzugsermächtigungsverfahren, insbesondere hat der
Kunde auch die im Fall einer Rückbuchung anfallenden Spesen zu ersetzen.
Die Verrechnungstermine ergeben sich aus Auftrag bzw. Bestellung. Im Zweifel
können einmalige Kosten unmittelbar nach Vertragsabschluss bzw. Lieferung,
laufende verbrauchsunabhängige Kosten monatlich im Vorhinein, laufende
verbrauchsabhängige Kosten monatlich im Nachhinein, verrechnet werden.
Die Verrechnung des Internet-Dienstes erfolgt vierteljährlich im Voraus.
Die Verrechnung des Verkehrsentgeltes für Sprachtelefonie erfolgt zweimonatlich.
2.3. In der Abrechnung werden die Gesamtsumme der Entgelte sowie eine Gliederung
dieser nach Zonen angezeigt. Auf Wunsch des Kunden wird ein kostenloser Einzelentgeltnachweis
in Papierform erstellt. Dieser zeigt den Zeitpunkt, die Dauer, die passive Teilnehmernummer
in verkürzter Form sowie das geschuldete Entgelt für jedes einzelne
Gespräch. Bei Einzelentgeltnachweisen sind weiters die Angaben entsprechend
den Bestimmungen der Einzelentgeltnachweisverordnung (sofern eine solche erlassen
wurde) enthalten.
2.4. Bei Zahlungsverzug ist Teleport berechtigt, nach vorheriger Mahnung unter
Setzung einer zweiwöchigen Nachfrist und Androhung der Dienstesunterbrechung
oder -abschaltung Leistungen auszusetzen, Waren zurückzubehalten oder das
Dauerschuldverhältnisses mit sofortiger Wirkung aufzulösen und Mahnspesen
sowie Verzugszinsen von 6% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verrechnen.
Teleport ist bei Zahlungsverzug weiters berechtigt, sämtliche zur zweckmäßigen
Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu verrechnen.
2.5. Einwendungen gegen in Rechnung gestellte Forderungen sind vom Kunden innerhalb
von 15 Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich einzubringen, andernfalls die Forderung
als anerkannt gilt. Sollten sich nach einer Prüfung durch Teleport die
Einwendungen des Kunden aus Sicht von Teleport als unberechtigt erweisen, hat
der Kunde binnen 2 Monaten ab Zugang der Stellungnahme von Teleport, bei sonstigem
Verlust des Rechtes auf Geltendmachung von Einwendungen, den Rechtsweg zu beschreiten
oder die Rundfunk- und Telekom-Regulierungs GmbH als Streitschlichtungsstelle
gemäß §122 TKG 2003 innerhalb eines Monats ab Zustellung der
Stellungnahme von Teleport anzurufen und binnen eines weiteren Monats nach ergebnislosem
Abschluss des Schlichtungsverfahrens den Rechtsweg zu beschreiten. Teleport
wird den Kunden auf diese Fristen und die bei Nichteinhaltung eintretenden Rechtsfolgen
hinweisen.
Einwendungen hindern nicht die Fälligkeit des Rechnungsbetrages. Wird jedoch
die zuständige Regulierungsbehörde zur Streitschlichtung angerufen,
wird dadurch die Fälligkeit der strittigen Entgelte bis zur Streitbeilegung
hinausgeschoben.
2.6. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche von Teleport mit Gegenforderungen
welcher Art auch immer ist unzulässig. Für Verbrauchergeschäfte
gilt: Die Aufrechnung mit offenen Forderungen gegenüber Teleport ist nur
möglich, sofern entweder Teleport zahlungsunfähig ist, oder die wechselseitigen
Forderungen in einem rechtlichen Zusammenhang stehen, oder die Gegenforderung
des Kunden gerichtlich festgestellt, oder von Teleport anerkannt worden ist.
2.7. Für den Fall, dass Fehler festgestellt werden, die sich zum Nachteil
des Kunden ausgewirkt haben könnten, und sich das richtige Entgelt nicht
ermitteln lässt, wird von Teleport eine auf dem Durchschnittsbetrag der
letzten drei Rechnungen basierende Pauschalabgeltung festgesetzt bzw., falls
die Geschäftsbeziehung noch nicht drei Monate gedauert hat, dem letzten
Rechnungsbetrag entspricht.
3. Entgelt, Entgeltänderungen
3.1. Für die Installation der Teleport-Einrichtungen ist Teleport
vom Kunden ein einmaliges Entgelt zu leisten, dessen Höhe sich nach dem
tatsächlichen Material- und Zeitaufwand unter Berücksichtigung der
von Teleport bekannt gegebenen Materialkosten und Installationssätze ergibt.
3.2. Für die Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen ist
vom Kunden ein regelmäßiges Entgelt zu leisten. Das regelmäßige
Entgelt setzt sich aus einem fixen Betrag für die Bereitstellung und einem
variablen Betrag für die tatsächliche Inanspruchnahme zusammen. Im
ersten Monat wird die Höhe des fixen Betrags aliquot nach der Anzahl der
nach Leistungsbeginn verbleibenden Tage dieses Monats berechnet, wobei der Monat
mit 30 Tagen berechnet wird.
3.3. Teleport behält sich bei Änderungen der für ihre Kalkulation
relevanten Kosten (z.B. Personalkosten, Interconnectiongebühren, Stromkosten,
Änderung oder Neueinführung von Steuern und anderen öffentlichen
Abgaben) eine Änderung (Anhebung oder Senkung) des Entgeltes vor. Im Falle
einer Entgeltänderung verständigt Teleport den Kunden in geeigneter
Form spätestens zwei Monate vor Eintritt der Änderung. Der Kunde hat
in diesem Fall das Recht zur kostenlosen Kündigung des Vertrages. Das Kündigungsrecht
ist ausgeschlossen, wenn es zu einer Preissenkung kommt oder die Preise gemäß
einem in der Preisliste angegebenen oder sonst vereinbarten Index angepasst
werden (§ 25 (3) TKG). Wird keine Kündigung durch den Kunden ausgesprochen,
gilt dies als Zustimmung zur Änderung. Auf die Bedeutung dieses Verhaltens
wird der Kunde zu Beginn der Frist besonders hingewiesen.
3.4. Streitbeilegung: Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte
kann der Kunde Streit- oder Beschwerdefälle der Regulierungsbehörde
vorlegen. Teleport ist verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken
und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen
sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat
eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen oder den Parteien ihre
Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen.
4. Haftung
4.1. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit (außer
bei Personenschäden), Vermögensschäden, entgangenen Gewinn, Folgeschäden
und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden wird generell
ausgeschlossen; Für Verbraucher gilt: Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit
außer bei Personenschäden wird ausgeschlossen.
4.2. Teleport haftet nicht für Unterbrechungen und deren Folgeschäden
oder Schäden irgendwelcher Art, die in der Sphäre dritter Unternehmen,
deren sich Teleport bei der Erbringung ihrer vertraglichen Leistungen bedient,
entstehen sofern sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet
wurden.
4.3. Die Haftung von Teleport ist für jedes schadensverursachende Ereignis
gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten mit Euro 750.000,-- beschränkt.
Dies gilt nicht für Verbraucher.
4.4. Teleport haftet nicht für Schäden, die auf Handlungen Dritter,
höherer Gewalt (z.B. Feuer- und/oder Wasserschäden, atmosphärische
Entladungen) oder Einwirkungen durch vom Kunden angeschlossene Geräte zurückzuführen
sind.
4.5. Es wird keine Haftung für Datenverluste übernommen; bei Verbrauchern
gilt dies nur, wenn der Datenverlust von Teleport nicht vorsätzlich oder
grob fahrlässig verursacht wurde.
5. Einzuhaltende Rechtsvorschriften und Richtlinien
5.1. Der Kunde verpflichtet sich, alle einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen einzuhalten. Verboten ist jede Datenübermittlung, die die
öffentliche Ordnung und Sicherheit oder die Sittlichkeit gefährdet
oder gegen Gesetze verstößt oder eine grobe Belästigung oder
Verängstigung anderer Benützer zur Folge hat oder haben könnte.
Die Daten müssen den Vorschriften des österreichischen Rechts entsprechen
und dürfen keinerlei Bezug zu Pornographie, Diskriminierung, politischen
Extremismus, Terrorismus oder dgl. enthalten. Ausschließlich der Kunde
ist für den Inhalt und die Art der von ihm übermittelten Informationen
verantwortlich. Er hat für die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen
zu sorgen.
5.2. Der Kunde verpflichtet sich, Teleport von jedem Schaden, der durch die
von ihm in Verkehr gebrachten Daten und Nachrichten entsteht insbesondere wegen
zivil- oder strafrechtlicher, gerichtlicher oder außergerichtlicher Inanspruchnahme,
völlig schad- und klaglos zu halten.
5.3. Der Kunde verpflichtet sich weiters, sämtliche Verhaltensrichtlinien
und technische Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung, auf die auch
in elektronischer Form bei Nutzung der von Teleport angebotenen Leistungen hingewiesen
wird, zu lesen und einzuhalten.
6. Datenschutz
6.1. Teleport kann ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis mit Vor- und
Familiennamen, akademischen Grad, Adresse, Email-Adresse und Internet-Adresse
sowie auf Wunsch des Teilnehmers mit der Berufsbezeichnung erstellen. Auf ausdrücklichen
schriftlichen Wunsch des Teilnehmers hat diese Eintragung ganz oder teilweise
zu unterbleiben. Die genannten Daten werden nur für Zwecke der Benützung
des öffentlichen Telefondienstes verwendet und ausgewertet. Eine Einteilung
von Teilnehmern nach Kategorien zur Erstellung und Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen
ist gemäß § 103 Abs 1 TKG 2003 zulässig, ansonsten wird
Teleport keine elektronischen Profile der Kunden erstellen. Zur ordnungsgemäßen
Abwicklung des Vertragsverhältnisses wird Teleport auf Grundlage der vertraglichen
Beziehung zum Kunden folgende personenbezogene Daten (Stammdaten) ermitteln
und verarbeiten: Vor- und Familienname, akademischer Grad, Post- und E-Mail
Adresse, Telefon- und Telefaxnummer, sonstige Kontaktinformation, Bonität,
Berufsbezeichnung Informationen über Art und Inhalt des Vertragsverhältnisses,
Zahlungsmodalitäten, sowie Zahlungseingänge zur Evidenthaltung des
Vertragsverhältnisses. Stammdaten werden gemäß § 97 Abs
2 TKG 2003 von Teleport spätestens nach der Beendigung der vertraglichen
Beziehungen mit dem Kunden gelöscht, außer diese Daten werden noch
benötigt, um Entgelte zu verrechnen oder einzubringen, Beschwerden zu bearbeiten
oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen.
6.2. Teleport wird Zugangsdaten und andere personenbezogene Verkehrsdaten, die
für das Herstellen von Verbindungen und die Verrechnung von Entgelten oder
aus technischen Gründen sowie zur Überprüfung der Funktionsfähigkeiten
von Diensten und Einrichtungen erforderlich sind bis zum Ablauf jener Frist
speichern, innerhalb derer die Rechnung rechtlich angefochten werden kann oder
der Anspruch auf Zahlung geltend gemacht werden kann bzw. solange dies aus den
genannten technischen Gründen bzw. zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit
erforderlich ist. Im Streitfall wird Teleport diese Daten der entscheidenden
Einrichtung zur Verfügung zu stellen. Bis zu einer endgültigen Entscheidung
wird Teleport die Daten nicht löschen. Ansonsten werden Verkehrsdaten nach
Beendigung der Verbindung unverzüglich gelöscht oder anonymisiert.
Der Kunde erteilt seine jederzeit widerrufliche Zustimmung dazu, dass Verkehrsdaten
zum Zwecke der Vermarktung von Telekommunikationsdiensten der Teleport, insbesondere
zur Weiterentwicklung, Bedarfsanalyse, Planung des Netzausbaues und der Verbesserung
von Lösungsvorschlägen und Angeboten von Telekommunikationsdiensten,
sowie zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen verwendet werden dürfen.
Der Kunde erklärt sich einverstanden, von Teleport Werbung und Informationen
betreffend Produkte und Services der Teleport sowie Geschäftspartnern der
Teleport in angemessenem Umfang per E-Mail, Telefon oder Telefax zu erhalten.
Dabei bleiben die Daten des Kunden einschließlich seines Namens und seiner
Email-Adresse und Telefonnummer ausschließlich bei Teleport. Der Kunde
kann diese Einverständniserklärung jederzeit widerrufen. Teleport
wird dem Kunden in jeder Werbung die Möglichkeit einräumen, den Empfang
weiterer Nachrichten abzulehnen.
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Teleport gemäß § 94 TKG 2003
verpflichtet sein kann, an der Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach den
Bestimmungen der Strafprozessordnung teilzunehmen. Ebenso nimmt der Kunde zur
Kenntnis, dass Teleport gemäß § 106 TKG 2003 zur Einrichtung
einer Fangschaltung oder zur Aufhebung der Rufnummernunterdrückung verpflichtet
werden kann. Handlungen von Teleport aufgrund dieser Verpflichtungen lösen
keine Ansprüche des Kunden aus.
6.3. Der Kunde stimmt zu, Änderungen seiner Stammdaten, insbesondere seiner
Anschrift (Wohnadresse bzw. Geschäftsanschrift bei Unternehmern) sowie
Änderung der angegebenen TA-Teilnehmernummer, der Firmenbuchnummer, sonstiger
Registernummern und der Rechtsform unverzüglich der Teleport mitzuteilen.
Erfolgt keine Änderungsmitteilung, gelten Schriftstücke als dem Kunden
zugegangen, wenn sie an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene Anschrift (Wohnadresse
bzw. Geschäftsanschrift) gesandt wurden. Elektronische Erklärungen
gelten als zugegangen, wenn sie an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene Email-Adresse
gesendet wurden; bei Verbrauchern gilt sie als zugegangen, wenn sie vom Verbraucher
unter gewöhnlichen Umständen abgerufen werden kann.
6.4. Der Kunde stimmt jederzeit widerruflich zu, dass eine Anfrage an die Warenkreditevidenz
des Kreditschutzverbandes von 1870 oder eine andere Gläubigerschutzinstitution
erfolgt. Er stimmt weiters zu, dass für Bonitätsprüfung und/oder
Inkasso benötigte Daten des Kunden, wie insbesondere der Name des Kunden
(einschließlich frühere Namen), das Geburtsdatum, das Geschlecht,
die Anschrift, der Beruf, der vereinbarte Kredit bzw. Kreditrahmen, der offene
Saldo sowie im Falle des Zahlungsverzuges die Mahndaten an Rechtsanwälte
und Inkassoinstitute
übermittelt werden.
7. Dienstleistungen
7.1. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen
Leistungsbeschreibung und den (allfälligen) sich darauf beziehenden (bei
Unternehmern schriftlichen) Vereinbarungen der Vertragsparteien.
7.2. Teleport ist berechtigt aus techologischen, rechtlichen oder wirtschaftlichen
Gründen die Zugangstechnologie für einen Internet-Anschluss einseitig
zu ändern, sofern diese Änderung für den Kunden zumutbar ist.
Die Änderung darf sich nicht nachteilig für den Kunden auswirken.
Allfällige Kosten für die Änderung der Zugangstechnologie müssen
von Teleport getragen werden.
7.3. Die Herstellungsfrist für alle von Teleport angebotenen Dienste beträgt,
ab der Annahme der eingegangenen Bestellung durch Teleport, 8 Wochen. Kann Teleport
die Herstellungsfrist nicht einhalten, wird bei einer Verspätung ab der
8 bis 10 Woche 60% ab der 10 Woche 100% des monatlichen Basisanschlusses gutgeschrieben.
7.4. Die Nutzung der Teleport-Dienstleistungen durch Dritte sowie die unentgeltliche
Weitergabe von Teleport-Dienstleistungen an Dritte bedarf der ausdrücklichen
und schriftlichen Zustimmung von Teleport.
7.5. In den Preisen für Internet-Dienste sind Kosten der Nutzung von Übertragungseinrichtungen
(wie z.B. Telefonleitungen der Telekom Austria AG) vom Kunden zum Teleport-Zugangspunkt
nicht enthalten. In den Verkehrsentgelten für Sprachtelefonie sind alle
Kosten (Interconnection, Joining Link) enthalten.
7.6. Der Kunde ist verpflichtet, Username, Kennwort und andere Informationen,
die zum Zwecke der Identifizierung gegenüber Teleport nur dem Kunden mitgeteilt
werden, geheim zu halten. Die Haftung der Teleport für Schäden aus
der Verletzung dieser Verpflichtung ist – außer im Falle des Vorsatzes
oder der groben Fahrlässigkeit von Teleport - ausgeschlossen.
7.7. Teleport trägt dafür Sorge, dass die vereinbarte Dienstequalität
gewährleistet wird. Die Entschädigung bzw. Erstattung bei Nichteinhaltung
der Dienstequalität richtet sich nach den Haftungsbestimmungen Punkt 4
Haftung und den Gewährleistungsbestimmungen in Punkt 8 Gewährleistung.
7.8. Wiederholt vertragswidrige oder einmalige grob vertragswidrige Nutzung
von Internet-Dienstleistungen der Teleport berechtigen diese zur Auflösung
des Vertrages mit sofortiger Wirkung, zum sofortigen Entzug der Zugangsberechtigung
und zur Verrechnung des Aufwandes zur Lokalisierung, Feststellung des Umfanges
und Behebung des Schadens auf dem System von Teleport und anderen betroffenen
Systemen. Dies gilt sinngemäß, wenn der Kunde die unbefugte Nutzung
von Dienstleistungen der Teleport gestattet oder fördert. Der Kunde haftet
für alle Folgen und Nachteile, die Teleport oder Dritten aus jeder schuldhaft
vertragswidrigen Nutzung von Dienstleistungen der Teleport entstehen.
7.9. Teleport ist nicht verpflichtet, Dienstleistungen unentgeltlich zu erbringen
oder technische Hilfe unentgeltlich zu leisten, um es dem Kunden zu ermöglichen,
die Dienstleistungen der Teleport nutzen zu können.
7.10. Teleport behält sich vor, einzelne Angebote zu sperren, wenn dies
nach Ansicht der Teleport erforderlich ist, um einen rechtskonformen Zustand
herzustellen oder einen drohenden rechtswidrigen Zustand zu vermeiden.
7.11. Sämtliche Accounts berechtigen zum Transferieren von Datenmengen,
wie sie in der jeweiligen Leistungsbeschreibung angegeben sind. Sofern die Leistungsbeschreibung
keine Regelung enthält, gilt das Limit von 1,5 Gigabyte/Monat. Bei einer
Überschreitung dieses Limits behält sich der ISP eine Verrechnung
nach dem jeweils in der Leistungsbeschreibung ausgewiesenen Volumspreis pro
Volumseinheit über dem Limit vor. Teleport stellt als unverbindliche Serviceleistung
dem Kunden die Möglichkeit zur Verfügung, sein aktuell verbrauchtes
Datenvolumen online abzufragen.
8. Gewährleistung
8.1. Teleport betreibt die angebotenen Dienste mit höchstmöglicher
Sorgfalt. Teleport übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, dass
diese Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind, dass die gewünschten
Verbindungen immer hergestellt werden können oder dass gespeicherte Daten
unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben. Der Umfang und die Verfügbarkeit
der angebotenen Dienste bzw. der vertraglichen Leistungen ergeben sich aus den
jeweiligen Leistungsbeschreibungen in der gültigen Fassung. Teleport ist
berechtigt, von ihr zu erbringende Dienstleistungen ohne Vorankündigung
zu Wartungszwecken oder dgl., von technischen Geräten kurzfristig in zumutbarem
Ausmaß einzuschränken, ohne dass dies zu einer Minderung des Entgelts
berechtigen würde.
8.2. Teleport haftet nicht für Fehler und Störungen, die im öffentlichen
Fernmeldenetz zwischen Kunden und Teleport - Zugangspunkt oder in Netzbereichen,
auf deren technische Betriebs- und Funktionsfähigkeit Teleport keinen Einfluss
hat, auftreten. Teleport wird den Kunden – soweit dies tunlich bzw. zumutbar
ist – rechtzeitig hinweisen. Die Gewährleistung ist weiters ausgeschlossen,
wenn Mängel auf eine Selbstwartung des Kunden zurückzuführen
sind und insbesondere aufgrund nicht von Teleport bewirkter Anordnung und Montage,
ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse
oder der Verwendung ungeeigneter
Betriebsmaterialien entstehen.
9. Bestimmungen bei Warenlieferungen
9.1. Alle Waren bleiben bis zu ihrer vollständigen Bezahlung im Eigentum
der Teleport.
9.2. Gelieferte Waren sind unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte
Mängel sind spätestens binnen 3 Tagen nach Lieferung schriftlich und
substantiiert zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig
erhoben, gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs-
oder Schadenersatzansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung, aufgrund
von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Dies gilt nicht
für Verbraucher.
9.3. Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Verbrauchern
2 Jahre, in allen anderen Fällen 6 Monate. Die Haftung für Mangelfolgeschäden
ist – außer gegenüber Verbrauchern - ausgeschlossen, soweit
dies gesetzlich zulässig ist. Ein Rückgriffsrecht gemäß
§ 933b ABGB ist ausgeschlossen.
9.4. Abgesehen von jenen Fällen, in denen dem Kunden von Gesetzes wegen
das Recht auf Wandlung zusteht, behält sich Teleport das Recht vor, den
Gewährleistungsanspruch nach eigener Wahl durch Verbesserung, Austausch
oder Preisminderung zu erfüllen. Dies gilt nicht für Verbraucher.
9.5. Der Gewährleistungsanspruch des Kunden erlischt, sobald Reparaturen
oder Änderungen eigenmächtig oder von Dritten vorgenommen werden,
wenn ein Mangel durch diesen Eingriff entsteht. Weiters bestehen keine Gewährleistungsansprüche,
wenn der Kunde selbst oder ein nicht von Teleport ausdrücklich ermächtigter
Dritter ohne schriftliche Einwilligung von Teleport Teleport-Einrichtungen beschädigend
wartet oder gar ändert.
10. Bestimmungen für Information-Provider
10.1. Information-Provider sind Personen, die der Teleport entgeltlich oder
unentgeltlich Daten und Informationen zur Weiterverbreitung mit den von der
Teleport betriebenen Diensten zur Verfügung stellen. Information-Provider
sind stets verpflichtet, Daten und Informationen mit größter Sorgfalt
auf ihre inhaltliche Richtigkeit und Aktualität zu überprüfen
und stets nur inhaltlich richtige und aktuelle Daten und Informationen der Teleport
zur Verfügung zu stellen.
Wo dies technisch möglich ist, werden Information-Provider der Teleport
zur Verfügung gestellte Daten und Informationen auf eigene Kosten selbst
warten und selbst für deren ständige Richtigkeit und Aktualität
sorgen. Im Übrigen werden Information-Provider der Teleport Aktualisierungshinweise
unverzüglich in einem von der Teleport zu bestimmenden, zur Datenweiterverarbeitung
geeigneten Format mitteilen.
10.2. Teleport ist berechtigt, ihr zur Verfügung gestellte Daten und Informationen
(Artikel, Stories, Grafiken, Bilder, Fotografien und dgl.) nach ihrem eigenen
Ermessen zu ändern und nach ihrem Belieben in den von ihr betriebenen Diensten
zu verwenden, ohne dass dies von der Teleport gesondert abzugelten wäre.
10.3. Information-Provider leisten Gewähr dafür, dass die zur Verfügung
gestellten Daten und Informationen keine gesetzlichen Bestimmungen verletzen
und insbesondere nicht mit Rechten Dritter (Urheberrechten) belastet sind. Bei
Verletzung dieser Verpflichtung werden Information-Provider die Teleport von
allen daraus resultierenden Ansprüchen und (Rechtsverfolgungs-) Kosten
schad- und klaglos stellen.
11. Bestimmungen für "Internet über TV-Kabel"
11.1. Voraussetzung für die Erbringung von Internetdienstleistungen über
TV-Kabel ist eine Vereinbarung zwischen Teleport und dem jeweiligen TV-Kabelnetzbetreiber,
eine Vereinbarung des Kunden mit dem jeweiligen TV-Kabelnetzbetreiber und eine
Vereinbarung des Kunden mit Teleport über die Erbringung von Internet Dienstleistungen
via TV-Kabel
11.2. Teleport erbringt Internetzugangsdienstleistungen samt den jeweils im
Einzelvertrag genannten Zusatzdiensten vom Standort von Teleport bis zum mit
dem jeweiligen TV-Kabelpartner vereinbarten Übergabepunkt. Die derzeit
angebotene Datenübertragungskapazität beträgt maximal 1536 kbit/s
downstream und 256 kbit/s upstream und basiert auf einem statistischen durchschnittlichen
Overbooking Faktor von 1:30. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt
sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung und den (allfälligen) sich
darauf beziehenden (bei Unternehmern schriftlichen) Vereinbarungen der Vertragsparteien.
11.3. Die Beendigung der Vereinbarung mit dem jeweiligen TV-Kabelpartner über
die Zurverfügungstellung des TV-Kabelanschlusses aus welchem Grunde auch
immer berechtigt Teleport, den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung
aufzulösen. Dieses Recht von Teleport gilt unabhängig von Punkt 7.2.
Wird auf Grund einer vom TV-Kabelpartner veranlassten Sperre oder Kündigung
die Zurverfügungstellung des TV-Kabelanschlusses eingestellt, so ist Teleport
berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Internetzugangsleistungen für
die Dauer der Sperre einzustellen.
11.4. Die Installation von „Internet über TV-Kabel“ erfolgt
durch den jeweiligen TV-Kabelpartner Es gelten dafür die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
des jeweiligen TV-Kabelpartners.
12. Bestimmungen für "Wireless Internet"
12.1. Voraussetzung für die Erbringung von Internetdienstleistungen über
"Wireless Internet" ist eine Sichtverbindung zu einem Sendestandort
von Teleport und die Montage eines passendes Empfängers auf der Liegenschaft
des Kunden.
12.2. Die Installation von "Wireless Internet" erfolgt durch Teleport
bzw. durch von Teleport beauftragte Unternehmen. Es gelten die AGBs von Teleport.
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung
und den (allfälligen) sich darauf beziehenden (bei Unternehmern schriftlichen)
Vereinbarungen der Vertragsparteien. Über die Standardinstallation hinausgehende
Sonderwünsche sind vom Kunden selbst abzuklären und zu bezahlen.
12.3. Teleport erbringt die "Wireless Internet"-Dienstleistungen samt
den jeweils im Einzelvertrag genannten Zusatzdiensten vom Standort von Teleport
bis zum Empfänger des Kunden. Die derzeit angebotene Datenübertragungskapazität
beträgt maximal 1536 kbit/s downstream und 1024 kbit/s upstream und basiert
auf einem statistischen durchschnittlichen Overbooking Faktor von 1:30.
12.4. Sollte die technische Verfügbarkeit von "Wireless Internet"
am Standort des Kunden nicht mehr möglich sein (beispielsweise aufgrund
von neuen Gebäuden, die einen Sichtkontakt verhindern, etc.), so sind beide
Vertragspartner berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Vertrag aus wichtigem
Grunde aufzulösen. Der Kunde ist verpflichtet an der Herstellung und Aufrechterhaltung
der technischen Erreichbarkeit mitzuwirken (beispielsweise durch Zurückschneiden
von Pflanzen, die über die Sendeanlage wachsen).
13. Bestimmungen für „Internet über ADSL“
13.1. Voraussetzung für die Erbringung von Internet Dienstleistungen via
ADSL durch Teleport ist das Bestehen eines Teilnehmeranschlusses des Kunden
bei der Telekom Austria AG (Tarifmodelle: Standardtarif, Geschäftstarif
1, 2 oder 3). Der Kunde ist diesbezüglich Vertragspartner der Telekom Austria
AG, die auch die Entgelte für diese Leistungen direkt mit dem Kunden verrechnet.
Im Verhältnis des Kunden zur Telekom Austria AG gelten die "AGB Online"
einschließlich der dazugehörigen Leistungsbeschreibungen und Entgeltbestimmungen
der Telekom Austria AG. Für die ADSL Zugangsleistung wird von der Telekom
Austria AG ein Teilbetrag in Rechnung gestellt; in dem von Teleport verrechneten
Betrag ist auch die von Teleport erbrachte Leistung "Zugang zum Internet"
enthalten - der Kunde ist diesbezüglich Vertragspartner von Teleport.
13.2. Voraussetzungen der Leistungserbringung:
Teleport erbringt die nachstehenden Internetdienstleistungen, wenn
• Eine Vereinbarung zwischen Teleport und der Telekom Austria AG darüber
besteht;
• Der Kunde eine Vereinbarung mit der Telekom Austria AG über die
Zurverfügungstellung eines Fernsprechanschlusses (ISDN oder POTS) und der
ADSL Zugangsleistung getroffen hat;
• Der Kunde eine Vereinbarung mit Teleport über die Erbringung von
Internet Dienstleistungen über ADSL-Zugangsleistungen getroffen hat.
13.3. Teleport erbringt Internetzugangsdienstleistungen samt den jeweils im
Einzelvertrag genannten Zusatzdiensten vom Standort von Teleport bis zum jeweils
mit der Telekom Austria AG vereinbarten Übergangspunkt von Teleport. Die
derzeit angebotene bzw. für dieses Produkt angebotene Datenübertragungskapazität
der Telekom Austria AG beträgt max. 1024 kbit/s downstream (vom Übergangspunkt
des ADSL SERVICE zum Kunden) und max. 256 kbit/s upstream (vom Kunden zum Übergangspunkt
des ADSL Service) und basiert auf einem statistischen durchschnittlichen Overbooking
Faktor von 1:30. Für die Dimensionierung der Übertragungskapazität
vom Übergangspunkt des ADSL Services (Schnittstelle zwischen Telekom Austria
AG und Teleport) an, ist Teleport verantwortlich. Störungen, Mängel
oder Schäden sind in allen Fällen, gleich ob der Kunde sie bei der
Erbringung der Internetzugangsdienstleistungen von Teleport oder der ADSL Zugangsleistung
der Telekom Austria AG vermutet, immer bei Teleport zu melden. Die Zuordnung
der Störung bzw. Behebung erfolgt in Kooperation durch Teleport und die
Telekom Austria AG.
13.4. Die Beendigung der Vereinbarung mit der Telekom Austria AG über die
Zurverfügungstellung des Fernsprechanschlusses und/oder der ADSL Zugangsleistungen
aus welchem Grunde auch immer berechtigt Teleport, den Vertrag aus wichtigem
Grund mit sofortiger Wirkung aufzulösen.
Dieses Recht von Teleport gilt unabhängig von Punkt 7.2.
Wird auf Grund einer von der Telekom Austria AG veranlassten Sperre oder Kündigung
die ADSL Zugangsleistung der Telekom Austria AG eingestellt, ist Teleport berechtigt,
nicht aber verpflichtet, die Internetzugangsleistungen für die Dauer der
Sperre einzustellen.
Die Beendigung des Vertragsverhältnisses des Kunden zu Teleport bewirkt
- außer im Fall des Providerwechsels - auch eine Beendigung der Vereinbarung
mit der Telekom Austria AG über die Zurverfügungstellung von ADSL
Zugangsleistungen. Beabsichtigt der Kunde einen Wechsel zu einem anderen Provider,
so ist auf den Bestellformularen der Hinweis "Providerwechsel" anzumerken,
um einen reibungslosen Übergang zu ermöglichen.
Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf Grund der von
den Providern gewählten unterschiedlichen Vereinbarungen mit der Telekom
Austria AG Änderungen in den von der Telekom Austria AG verrechneten Entgelte
laut Entgeltbestimmungen für "Online Dienste" erfolgen können
und die Telekom Austria AG für den Umstellungsaufwand im Rahmen des Providerwechsels
ein Entgelt verrechnet. Mit dem Providerwechsel erklärt der Kunde rechtsverbindlich
sein Einverständnis zu dieser Vertrags- und Entgeltänderung auch gegenüber
der Telekom Austria AG, als deren Erklärungsempfänger insoweit der
neue Provider angesehen wird.
Festgehalten wird, dass die Kündigung des Teilnehmeranschlusses der Telekom
Austria AG durch den Kunden das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden
und Teleport unberührt lässt.
14. Bestimmungen für „highspeed Telefon“ (VoIP)
14.1. Die Technologie Voice over IP (VoIP) nutzt das Internet für die Telefonie.
In Datenpakete zerlegte Sprachdaten werden dabei über eine Breitband-Internet
Leitung versendet. Kunden von highspeed Telefon können dabei sowohl andere
highspeed Telefon Anschlüsse erreichen, als auch nationale und internationale
Mobilfunk- und Festnetze.
14.2. Die Dienste von highspeed Telefon stehen dem Kunden mindestens zu 99%
im Jahresschnitt zur Verfügung. Generell ist highspeed Telefon von 0-24
Uhr verfügbar.
14.3. Das vereinbarte Entgelt ist vom Kunden gemäß der aktuellen
Preisliste zu entrichten.
Andernfalls ist Teleport nicht verpflichtet, den Dienst highspeed Telefon für
den Kunden aufrecht zu erhalten.
14.4. highspeed Telefon kann nur in Verbindung mit einem highspeed Internet
Breitband-Anschluss von Teleport verwendet werden.
14.5. Falls der Kunde den Provider wechselt, kann die Rufnummer mitgenommen
werden. Bei dieser Portierung muss der neue Standort ebenfalls in der Region
sein und der Kunde hat ein Entgelt entsprechend der Tarifbestimmungen zu entrichten.
14.6. highspeed Telefon wird im Rahmen des zurzeit technisch und betrieblich
Möglichen angeboten.
Die Qualität entspricht den anerkannten europäischen und internationalen
Standards.
Temporäre Einschränkungen aufgrund externer von Teleport nicht beeinflussbarer
Einwirkungen können bestehen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass highspeed Telefon im Falle eines Netzausfalls nicht funktioniert.
Verbindungen zu Netzen Dritter erfolgen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten.
Für die Inanspruchnahme von Netzen Dritter gelten die technischen, rechtlichen
und wirtschaftlichen Nutzungsbeschränkungen dieser Netzbetreiber.
15. Bestimmungen für "Sprachtelefonie"
15.1. Die Qualität der Dienstleistung entspricht den ETSI und ITU Standards.
15.2. Teleport behält sich das Recht vor, die vom Kunden in seiner Bestellung
gewünschte Teilnehmerrufnummer nicht einzurichten, wenn dies aus technischen
Gründen nicht möglich ist oder über diese Nummer bereits ein
anderer Teilnehmervertrag besteht.
15.3. Teleport behält sich das Recht vor, das Angebot der Dienstleistungen
aus technischen Gründen (ein Fehler in der Hard- bzw. Software), aus rechtlichen
oder betrieblichen Gründen (bei mangelnder Eigenmacht, bzw. Besachwalterung
des Kunden) oder aus wirtschaftlichen
Gründen (mangelnde Bonität) abzulehnen.
15.4. Soweit die Teleport die Anzeige der Rufnummer anbietet, hat der Kunde
außer bei Notrufen die Möglichkeit, die Anzeige für jeden Anruf
einzeln, selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken. Soweit die Teleport
die Anzeige der Rufnummer des Anrufers anbietet, hat der Kunde die Möglichkeit,
die Anzeige eingehender Anrufe selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken.
Wird die Rufnummer bereits vor der Herstellung der Verbindung angezeigt, hat
der Kunde die Möglichkeit, eingehende Anrufe, bei denen die Rufnummernanzeige
unterdrückt wurde, selbständig und entgeltfrei abzuweisen. Soweit
die Teleport die Anzeige der Rufnummer des Angerufenen anbietet, hat der Kunde
die Möglichkeit, die Anzeige seiner Rufnummer beim Anrufer selbständig
und entgeltfrei zu unterdrücken.
16. Störungen und Wartungsarbeiten
16.1. Folgende Zeiträume werden als "ordentliche Betriebsunterbrechung"
bewertet und sind keine Störungs- oder Ausfallzeiten:
• Vom Kunden zu vertretende Störungen oder Verzögerungen bei
der Durchführung der Entstörung,
• Störungen, die ausschließlich von Dritten zu vertreten sind,
insbesondere weil sie durch von Dritten angemietete Übertragungswege auftreten,
• Störungen auf Grund höherer Gewalt,
• Betriebsunterbrechungen, die zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten
oder zur Vermeidung von Störungen des Netzes notwendig sind und von denen
der Kunde mindestens 48 Stunden vorher verständigt wurde sowie
• notwendige Wartungsarbeiten.
Der Entgeltanspruch der Teleport bleibt in diesem Fall unberührt.
16.2. Bei technischen Störungen, die durch ein störendes Gerät
des Kunden verursacht werden, wird der Kunde aufgefordert, das störende
Gerät zu entfernen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht nach und ist
eine Beeinträchtigung anderer Nutzer des Netzes oder Dienstes oder eine
Gefährdung von Personen gegeben, kann Teleport den Anschluss vom Netz oder
Dienst trennen. Erhebt der Kunde nach Erhalt der Aufforderung Einspruch und
ist keine Beeinträchtigung oder Gefährdung gegeben, obliegt die Entscheidung
der Regulierungsbehörde, ob der Kunde vom Dienst zu trennen ist.
17. Entstörung
17.1. Der Kunde hat Störungen, Mängel oder Schäden unverzüglich
Teleport anzuzeigen und die Entstörung umgehend zu ermöglichen, wobei
auf Verlangen von Teleport der Zutritt zu den von ihr zur Verfügung gestellten
Einrichtungen ermöglicht werden muss.
17.2. Teleport wird mit der Behebung von Störungen innerhalb der Regelentstörungszeit
beginnen.
Regelentstörungszeit ist die Zeit von 8.30 bis 17.30 Uhr an Werktagen.
Der Samstag gilt nicht als Werktag. Entstörungen außerhalb der Regelentstörungszeit
und Entstörungen zu besonderen Bedingungen führt Teleport jeweils
nach Vereinbarung und gegen gesondertes Entgelt durch, wobei vor der Entstörung
auf die Entgeltpflicht hingewiesen wird.
17.3. Die Entstörfrist beträgt für alle eingegangenen Störungsmeldungen
zwei Arbeitstage und gilt als eingehalten, wenn innerhalb von zwei Arbeitstagen
nach Störungsmeldung der Übertragungsweg in vollen Leistungsumfang
wieder hergestellt und Rückmeldung an den Kunden erfolgt ist.
17.4. Kann Teleport die Entstörfrist nicht einhalten, wird bei einer Verspätung
von 2 bis 8 Arbeitstagen 60% bei mehr als 8 Arbeitstagen 100% der monatlichen
Basisanschlusskosten gutgeschrieben.
17.5. Wird Teleport zur Störungsbehebung aufgefordert und ist die Störungsursache
vom Kunden zu vertreten, so sind Teleport von ihr erbrachte Leistungen sowie
ihr erwachsene Aufwendungen vom Kunden zu bezahlen.
17.6. Vom Kunden zu vertretende Verzögerungen bei der Durchführung
der Entstörung bewirken kein Freiwerden von der Pflicht des Kunden zur
Bezahlung der monatlichen Entgelte.
18.
Übertragung des Vertrages an Dritte
18.1. Der gänzliche oder teilweise Eintritt eines Dritten in die Rechte
und Pflichten des Kunden aus diesem Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung
von Teleport. In diesem Fall haften der Dritte und der Kunde für die Pflichten
des alten Kunden zur ungeteilten Hand.
18.2. Teleport ist ermächtigt, seine Pflichten ganz oder zum Teil, somit
auch hinsichtlich einzelner Dienstleistungen, oder den gesamten Vertrag mit
schuldbefreiender Wirkung einem Dritten zu überbinden und wird den Kunden
hiervon verständigen. Das gilt nicht für Verbrauchergeschäfte;
das Recht zum Einsatz von Erfüllungsgehilfen bleibt unberührt.
19. (temporäre) Außerbetriebsetzung einer Dienstleistung
19.1. Teleport ist zur teilweisen oder gänzlichen Einstellung der Leistungserbringung
(Sperre eines Internet-Anschlusses, einer Mietleitung, etc.) berechtigt, wenn
• der Kunde mit Hilfe einer Telekommunikationsdienstleistung von Teleport
eine strafgesetzwidrige Handlung verwirklicht oder belästigende Anrufe
tätigt,
• der Kunde stirbt oder im Falle einer juristischen Person liquidiert
wird,
• über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet
oder ein Konkursverfahren mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen
wird,
• der Kunde mit der Zahlung des Entgeltes für Telekommunikationsdienstleistungen
im Verzug ist und unter Androhung der teilweisen oder gänzlichen Einstellung
der Leistungserbringung und Setzen einer zweiwöchigen Nachfrist erfolglos
gemahnt wird oder
• Teleport den Kunden zur unverzüglichen Entfernung störender
oder nicht zugelassener Endgeräte vom Netzabschlusspunkt auffordert und
der Kunde dieser Aufforderung trotz Beeinträchtigung des Netzes oder eines
Dienstes von Teleport oder einer Gefährdung von Personen nicht nachkommt.
Teleport wird den Kunden auf die beabsichtigte (teilweise oder gänzliche)
Einstellung der Leistungserbringung vorweg hinweisen, sofern und soweit dies
im Einzelfall tunlich und für Teleport zumutbar ist.
19.2. Bei einer vom Kunden zu vertretende Sperre behält sich Teleport vor,
eine Sperrgebühr von 25 Euro zu berechnen, darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche
von Teleport bleiben vorbehalten.
19.3. Die Sperre wird aufgehoben, sobald die Voraussetzungen dafür weggefallen
sind und der Kunde die Kosten für die Sperre und ihrer Aufhebung bezahlt
hat.
19.4. Soweit Teleport eigene Telefonanschlüsse anbietet, ist unabhängig
von der Sperre eine Verbindung zu Notrufdiensten möglich.
19.5. Sämtliche Fälle der Dienstunterbrechung bzw. Dienstabschaltung,
die aus einem Grund, welcher der Sphäre des Kunden zuzurechnen ist, erfolgen,
lassen den Anspruch von Teleport auf das Entgelt unberührt.
20. Vertragsdauer, ordentliche und außerordentliche Kündigung
20.1. Die Verträge zwischen Teleport und dem Kunden werden auf unbestimmte
Zeit abgeschlossen.
Der Kunde verzichtet für die ersten 12 Monate auf die Kündigung, hierbei
kann dann erstmalig unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist
gekündigt werden. Grundsätzlich kann jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres
unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist der Vertrag schriftlich
aufgelöst werden.
20.2. Verträge können wegen Zahlungsverzuges nach vorheriger Mahnung
unter Setzung einer zweiwöchigen Nachfrist und Androhung der Dienstesunterbrechung
oder -abschaltung mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden (vgl. Punkt 2.4).
Verträge können weiters mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden,
wenn
• der Kunde gegen eine wesentliche Bestimmung des Vertrages oder dieser
AGB verstößt, vor allem gegen solche, die der Sicherung der Funktionsfähigkeit
des Dienstes oder dem Schutz der Rechte Dritter dienen,
• über das Vermögen des Kunden ein Ausgleichs-, Konkurs- oder
Vorverfahren eröffnet wird oder die Öffnung eines derartigen Verfahrens
mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird,
• der Kunde bei Vertragsabschluß unrichtige Angaben gemacht hat
oder Umstände verschwiegen hat, deren Kenntnis Teleport vom Abschluss des
Vertrages abgehalten hätte,
• der Kunde am Teleport-Server einen im Verhältnis zu dem von ihm
in Anspruch genommenen Speicherplatz überproportionalen Datentransfer aufweist,
• der Kunde Einzelplatz Wählleitungsaccounts (PPP-Verbindungen) mehrfach
nutzen lässt,
• ein Einzelplatz Wählleitungsaccount (PPP-Verbindungen) einen überproportionalen
Datentransfer aufweist,
• ein Breitband Internet-Account einen überproportionalen Datentransfer
aufweist,
• der Kunde wiederholt oder grob gegen die Verpflichtung zur Einhaltung
der Rechtsvorschriften oder Verhaltensrichtlinien gemäß Punkt 5.1.
und 5.3 der AGB verstößt oder
• der Kunde Internet-Dienstleistungen wiederholt vertragswidrige oder
einmalig grob vertragswidrige nutzt.
• Der Kunde eine Änderung der Leistungserbringung durch Teleport
gem. Punkt 7.2. vereitelt. Teleport wird den Kunden auch auf die beabsichtigte
Auflösung vorweg hinweisen, sofern und soweit dies im Einzelfall tunlich
und für Teleport zumutbar ist.
Sämtliche Fälle sofortiger Vertragsauflösung, die aus einem Grund,
welcher der Sphäre des Kunden zuzurechnen ist, erfolgen, lassen den Anspruch
von Teleport auf das Entgelt für die vertraglich vorgesehene Vertragsdauer
bis zum nächsten Kündigungstermin und auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
unberührt.
Der Kunde wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass bei Beendigung des Vertragsverhältnisses,
aus welchem Grund auch immer, Teleport zur Fortsetzung der vereinbarten Dienstleistung
nicht mehr verpflichtet ist. Sie ist daher zum Löschen gespeicherter oder
abrufbereit gehaltener Inhaltsdaten berechtigt. Der rechtzeitige Abruf, die
Speicherung und Sicherung solcher Inhaltsdaten vor Beendigung des Vertragsverhältnisses
liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden. Aus der Löschung kann
der Kunde keinerlei Ansprüche Teleport gegenüber ableiten.
21. Sonstige Bestimmungen
21.1. Alle Mitteilungen und Erklärungen des Kunden, welche dieses Vertragsverhältnis
betreffen, haben schriftlich zu erfolgen.
21.2. Vertriebspartner oder Vertriebsmitarbeiter sowie technische Betreuer von
Teleport haben keine Vollmacht, für Teleport Erklärungen abzugeben,
Zusagen zu treffen oder Zahlungen entgegen zu nehmen.
21.3. Teleport ist auf eigenes Risiko ermächtigt, andere Unternehmen mit
der Erbringung von Leistungen aus diesem Vertragsverhältnis zu beauftragen.
21.4. Teleport ist nicht rechtsgeschäftlicher Vertreter oder Bote von natürlichen
oder juristischen Personen, die Waren oder Dienstleistungen unter Verwendung
von Einrichtungen anbieten, die durch die Teleport betrieben werden. Teleport
haftet nicht für die Richtigkeit von Eigenschaften von solcherart angebotenen
Waren oder Dienstleistungen.
21.5. Teleport ist berechtigt, kostenlos erbrachte Dienstleistungen jederzeit
und ohne Vorankündigung unter Haftungsausschluss einzustellen. Die Rechte
des Kunden gemäß § 25 (2) und (3) TKG bleiben auch in diesem
Fall unberührt.
21.6. Auf das Bestehen der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112
wird hingewiesen.
22. Regelungsgegenstand, Geltungsbereich, Erfüllungsort
22.1. Änderungen des Vertrages und seiner Bestandteile bedürfen der
Schriftform. Von diesem Erfordernis kann nur schriftlich abgegangen werden.
22.2. Die allfällige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages
und seiner Bestandteile - insbesondere dieser AGB - beeinträchtigt die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist
durch eine wirksame zu ersetzen, die ihr dem Sinn und Zweck wirtschaftlich am
nächsten kommt. Dies gilt nicht, würde das Festhalten an dem Vertrag
eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen.
22.3. Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten
Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und Teleport gilt österreichisches
Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts und nicht zwingender Verweisungsnormen.
22.4. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bregenz; für Verbraucher
gilt §14 KSchG.