Die Arena in Lwiw (auch Lviv, deutsch: Lemberg) in der Ukraine. In diesem Stadion werden einige der Spiele der Euro 2012 ausgetragen. - © Efrem Lukatsky/AP/dapd
Die Fußball-Fanherzen schlage höher, denn am 8. Juni wird in Polen und der Ukraine die Fußball-Europameisterschaft (Euro) 2012 eröffnet. Für Beschäftigte, die spätnachmittags oder abends arbeiten, stellt sich natürlich die Frage, inwieweit Fußballgenuss via Medien und Arbeitszeit denn zusammenpassen. Deshalb hat die AK einige Tipps dazu parat – damit gelbe und rote Karten im Büro ausbleiben.
„Grundsätzlich ist TV-Konsum am Arbeitsplatz nicht Bestandteil des Dienstvertrags und somit auch nicht erlaubt“, erklärt Peter Eckel, AK-Experte für Arbeitsrecht. Deshalb ist es sinnvoll, dafür die Erlaubnis vom Arbeitgeber einzuholen. Ist Fernsehen während der Arbeitszeit hingegen generell gestattet oder unausweichlich, wie etwa in Lokalen und Wettbüros, muss keine außertourliche Zustimmung eingeholt werden. Probleme entstehen hier nur dann, wenn die geforderte Arbeitsleistung nicht erbracht wird.
Gestattet der Arbeitgeber den Radiokonsum während der Dienstzeit, dürfen Dienstnehmer natürlich auch während der EM die Spiele via Rundfunk mitverfolgen – wiederum mit der Einschränkung: Sofern die Arbeitsleistung erbracht wird und andere Mitarbeiter oder Kunden nicht gestört werden. Ist die Privatnutzung des Internets erlaubt, so dürfen Dienstnehmer die Spielergebnisse kurzfristig auch online abrufen. Das Verfolgen eines gesamten Spiels im Livestream wird auch ohne Regelung, beziehungsweise bei ausdrücklicher Erlaubnis der privaten Internutzung problematischer sein – da bei einer Match-Mindestdauer von 90 Minuten die Arbeitsleistung kaum in vollem Umfang erbracht werden kann.
Möchte sich ein Arbeitnehmer für die Fußball-Europameisterschaft Urlaub nehmen, muss dies mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Dabei sind – wie bei jedem anderen Urlaubsansuchen - die Erholungsmöglichkeiten der Dienstnehmer und die Erfordernisse des Betriebes miteinander in Einklang zu bringen. Es ist nicht möglich, dass Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Urlaubstermin einseitig aufzwingen. Umgekehrt dürfen Beschäftigte den Urlaub nicht einseitig antreten oder willkürlich verlängern.
„Hat sich ein hartnäckiger Fußballfan dennoch für ein Heimspiel – also ohne Zustimmung des Arbeitgebers der Arbeit unerlaubt fernzubleiben – entschieden, so läuft er Gefahr, sich ein Eigentor zu schießen – im Sinne einer fristlosen Entlassung“, warnt Eckel.
Für die EM gibt es betreffend Alkoholkonsum keine Ausnahmen gegenüber generell geltenden Vereinbarungen. Entweder ist der Umgang mit Alkohol im Betrieb in einer Betriebsvereinbarung geregelt, oder der Arbeitgeber untersagt durch eine einseitige Weisung den Konsum von Alkohol während der Dienstzeit. Das Konsumverbot kann sich auf den gesamten Arbeitstag – Arbeitszeit und Pausen – beziehen. Nicht wirksam ist das Verbot außerhalb der Dienstzeit oder des Betriebsgeländes.
Ein Verstoß gegen ein betriebsinternes Alkoholverbot kann mit Disziplinarmaßnahmen oder sogar mit der Auflösung des Dienstverhältnisses geahndet werden.
Ob der Arbeitsplatz mit Flaggen geschmückt oder die Arbeit im Fußballdress angetreten werden darf, wird wesentlich davon abhängig sein, um welchen Arbeitsplatz es sich handelt. Bei Arbeitsplätzen mit Kundenverkehr könnte dies zu Problemen führen. Geht es nämlich in punkto Berufsbild um ein seriöses und vertrauenswürdiges Erscheinungsbild oder gebührliches Benehmen (wie etwa in Banken oder Anwaltskanzleien), steht es dem Dienstgeber frei, Fan-Dressen oder ähnliche Utensilien zu verbieten. Am Vernünftigsten auch in dieser Frage: Immer entsprechende Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber, beziehungsweise mit den Arbeitskollegen treffen.