21. Februar 2012 17:17; Akt.: 21.02.2012 17:17

OLG Wien: Hausdurchsuchungen bei Grasser waren berechtigt

Die Justiz hat in Sachen Hausdurchsuchungen eine weiße Weste. Die Justiz hat in Sachen Hausdurchsuchungen eine weiße Weste. - © APA
Kein guter Tag für Karl-Heinz Grasser: Nachdem sein Prozess jetzt offiziell fortgeführt wird, erklärte das OLG die Hausdurchsuchungen vom 26. Mai 2011 für rechtmäßig.

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Das bestätigte OLG-Sprecher Leo Levnaic-Iwanski am Dienstagnachmittag der APA. An der gerichtlich bewilligten Durchsuchung von Räumlichkeiten in Wien, Kärnten und Tirol waren mehr als 60 Beamte der Steuerfahndung und des Bundeskriminalamts beteiligt. Gegen den Ex-Finanzminister steht bekanntlich auch der Verdacht der Steuerhinterziehung im Raum.

Ein paar Durchsuchungen waren nicht sauber

Demgegenüber waren die Hausdurchsuchungen, die am Wohnsitz von Grassers Steuerberater Peter Haunold sowie in dessen Büroräumlichkeiten durchgeführt wurden, rechtswidrig. Grund dafür: Bei Haunold, der als möglicher Beitragstäter zu Grassers Finanzvergehen geführt wird, wäre ein “dringender Tatverdacht” notwendig gewesen, um eine Hausdurchsuchung gegen seine privilegierte Stellung als Berufsgeheimnisträger durchzusetzen. “Es hätte eines fundierten, intensiven Tatverdachts bedurft. Einer höheren Wahrscheinlichkeit, dass er nicht nur Verdächtiger, sondern Täter ist”, erläuterte Levnaic-Iwanski.

Da das OLG zum Schluss kam, dass davon nicht auszugehen war und kein “höhergradiger Verdacht” besteht, wurden die Nachschauen an der Privatadresse Haunolds sowie in den Räumlichkeiten der Wirtschaftsprüfungskanzlei Deloitte, wo er beschäftigt ist, als Gesetzesverletzung gewertet.

Grasser steht nach wie vor unter Verdacht

Demgegenüber konnte nach Ansicht des OLG der Tatverdacht bei Grasser “nicht entkräftet werden”, weshalb bei ihm die Hausdurchsuchungen vom Gesetz gedeckt waren. 35 Kartons mit Unterlagen und Laptops waren damals beschlagnahmt worden.

Dass der zuständige Haft- und Rechtschutzrichter bei Grasser neben der Hausdurchsuchung zusätzlich auch die Sicherstellung bewilligt hatte, war allerdings insofern problematisch, als dies rechtlich gar nicht vorgesehen bzw. nicht mehr erforderlich ist. Der Richter habe in diesem Punkt zu Unrecht eine Kompetenz zur Entscheidung über Sicherungsmaßnahmen angenommen, “womit gegen grundlegende Verfahrensvorschriften verstoßen wurde”, stellte daher das OLG fest. Diese Maßnahmen wäre “nicht gerichtlich zu bewilligen gewesen”.

Missbräuchliche Beschlagnahmung von Akten

“Diese Unterlagen sind somit offensichtlich amtsmissbräuchlich beschlagnahmt worden und später auch amtsmissbräuchlich in die Medien gelangt”, interpretierte Grasser-Anwalt Manfred Ainedter die OLG-Entscheidung. Er gab sich im Gespräch kämpferisch: “Das wird Amtshaftungsansprüche nach sich ziehen.”

Faktum ist jedoch, dass im Rahmen einer bereits genehmigten Hausdurchsuchung eine Anordnung einer Sicherstellung keiner ausdrücklichen gerichtlichen Bewilligung mehr bedarf, sondern eine Maßnahme der Staatsanwaltschaft darstellt, die von der Polizei umzusetzen ist. “In derartigen Fällen ist eine zusätzliche Bewilligung im Gesetz nicht mehr vorgesehen. Daher wurde die Bewilligung des Richters vom Oberlandesgericht ersatzlos aufgehoben”, erläuterte OLG-Sprecher Levnaic-Iwanski.

Da die Hausdurchsuchung im Gesamten laut OLG rechtens war, dürfte die “Fleißaufgabe” des betreffenden Richters keine weiteren unmittelbaren Rechtsfolgen nach sich ziehen. Karl-Heinz Grasser wird sich weiter mit der Cause herumschlagen müssen.



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