9. August 2010 12:03; Akt.: 9.08.2010 12:03

"Pfusch am Bau": Schaden von Sozialbetrug enorm

"Pfusch am Bau": Schaden von Sozialbetrug enorm
Salzburg – Die im „Sozialbetrugsgesetz“ geregelten Straftatbestände sind zur Bekämpfung des Sozialversicherungsbetruges und der organisierten Schwarzarbeit wenig geeignet. Der „Pfusch am Bau“ wird im Jahr 2010 einen Schaden von 8,5 Mrd. Euro verursachen. (1 Kommentar)

Insgesamt werden 2010 geschätzte 21 Milliarden Euro in der Schattenwirtschaft umgesetzt (ca. 8,4 % des Bruttosozialprodukts). Diese Betrügereien stellen einen immensen Schaden für unsere Volkswirtschaft und eine Gefahr für unser Gesundheits- und Sozialsystem dar.

Die Fälle nach dem Sozialbetrugsgesetz steigen seit 2005 bei den Staatsanwaltschaften und Gerichten an. Dem gegenüber stehen jedoch fallende Verurteilungszahlen. Die meisten Strafverfahren werden eingestellt bzw. abgebrochen.

Schaden übersteigt die Millionengrenze

Der Schaden durch Sozialbetrug geht in die Millionen. Bereits 2006 schätzte das Justizministerium den Schaden durch Sozialbetrug auf 800 Millionen bis 1 Milliarde Euro an nicht abgeführten Steuer- und Sozialversicherungsgeldern. Dazu kommt noch, dass oft die ArbeitnehmerInnen um ihren Lohn und letztendlich auch um ihre soziale Absicherung betrogen werden.

Kontrollen auch in Salzburg

In Salzburg wurden in den Jahren 2008 und 2009 insgesamt 279 Prüfungen bei Bauunternehmen durch die gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA)  durchgeführt.

Nachverrechnet wurden 2009 nach 3.387 Kontrollen bei Bauunternehmen (Salzburg: 277) insgesamt 34.553,224 Euro durch die Sozialversicherung (Salzburg 2.166.565). Dazu kommen noch die Strafzuschläge. Im Jahr zuvor waren es 27.915.586 Euro (Salzburg: 1.338.774 Euro).

Das Sozialbetrugsgesetz ist noch problematisch

Mit diesem „Sozialbetrugsgesetz“ sollte ab dem Jahre 2005 der organisierten Schwarzarbeit, den Schwindelfirmen, den Scheinfirmenkonstruktionen und den vielen Sozialversicherungsbetrügern das Handwerk gelegt werden. Die gerichtliche Erledigung von Strafanzeigen spricht aber eine andere Sprache.

Vier Hauptprobleme des Gesetzes 

  • Die unternehmerfreundliche Regelung der „tätigen Reue“ in § 153c Abs. 3, dass Sozialversicherungsbeiträge bis zum Schluss der Gerichtsverhandlung nachbezahlt werden können, bedeutet folgendes: Wird nachbezahlt oder die Nachzahlung vertraglich vereinbart, gibt es keine strafrechtliche Verurteilung!
  • Der Betrugsvorsatz muss – auch beim systematischen Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen – bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung nachgewiesen werden.
  • Der Tatbestand des § 153e StGB (Organisierte Schwarzarbeit) greift erst bei einer größeren Zahl illegal beschäftigter Personen.
  • Viele Strafverfahren nach den Bestimmungen des Sozialbetrugsgesetzes mussten und müssen meist wegen unbekannten Aufenthaltes von Verdächtigen (meist Geschäftsführer) eingestellt oder gem. § 412 StPO abgebrochen werden: Die Verdächtigten konnten nicht mehr aufgefunden werden.

Gabriele Tamandl, ÖVP Abgeordnete, antwortet aktuell zu dieser Problematik

„Allgemein ist festzuhalten, dass seitens der Gebietskrankenkassen jährlich zahlreiche Strafanzeigen gegen die Verantwortlichen von Bauunternehmen eingebracht werden. Diese Verfahren werden aber vom Gericht meist abgebrochen, weil es sich bei den eingetragenen Geschäftsführern oft um Strohmänner handelt, die kurz nach Unterfertigung des Notariatsaktes wieder ins Ausland zurückkehren oder überhaupt mit gefälschten Pässen unter falschem Namen tätig und somit nicht greifbar sind. Die wahren Hintermänner auszuforschen gelingt nur in den seltensten Fällen.

Die Überprüfung eines Aufenthaltstitels und damit verbunden einer eventuell vorliegenden „illegalen Beschäftigung“ fällt jedoch nicht in den Aufgabenbereich eines Krankenversicherungsträgers.

 Für die Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes hinsichtlich der Kontrolle der illegalen Beschäftigung ist das Bundesministerium für Finanzen (KIAB) zuständig (§ 35 Z 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz). Bezüglich der Aufenthaltstitel ist auf die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Inneres zu verweisen“.

Vizekanzler Josef Pröll kündigt Paket gegen Steuer- und Sozialbetrug an

Neben einer Verschärfung des Finanzstrafgesetzes müssen analog dazu auch die Bestimmungen des Sozialbetrugsgesetzes verschärft werden. Dafür ist die Justizministerin zuständig.

Die Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung (KIAB) muss weiter ausgebaut werden. Jeder qualifizierte Prüfer bringt ein Vielfaches seines Gehalts in die Staatskassen.

Die AuftraggeberInnenhaftung soll - statt dem Sonderhaftungsrecht im Baubereich - generell eingeführt werden.



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