Der Fall sei rechtlich ähnlich gelagert sei wie die Affäre um Liechtensteiner Stiftungskonten vor zwei Jahren, bekräftigte er seine Position vom Vortag. “Wir konnten deshalb gar nicht anders entscheiden.” Er verwies dem Vorabbericht zufolge darauf, dass bisher kein Gericht in Zusammenhang mit den Liechtensteiner Konten ein Beweismittelverwertungsverbot ausgesprochen habe und dem Ankauf aus Sicht des Bundesfinanzministeriums damit rechtlich nichts entgegenstehe.