Der Arbeitgeber hat grundsätzlich ein Weisungsrecht, was die Bekleidungsvorschriften betrifft. Das hat aber Grenzen: „Zum einen, wenn der Arbeitnehmer das angeordnete Kostüm selber zahlen muss, zum anderen, wenn die Verkleidung als entwürdigend oder lächerlich empfunden wird. Etwa, wenn sich eine Kellnerin als Playboy-Bunny verkleiden sollte“, so Eckel.
Kann im normalen Arbeitsleben die Missachtung von Bekleidungsvorschriften zur fristlosen Entlassung führen, so wäre dies wegen Verweigern der Narrenmaske wohl unberechtigt.
Darf ich mich am Faschingsdienstag verkleiden?
Ja, dagegen gibt es grundsätzlich keine Bedenken, aber mit einigen Ausnahmen:
• wenn Arbeitsabläufe gestört werden
• wenn es eine verbindliche Kleiderordnung im Betrieb gibt oder Uniformpflicht
• wenn Hygienevorschriften (Lebensmittel, Gastronomie) verletzt werden können
• wenn die Betriebssicherheit gefährdet ist (etwa Arbeit an gefährlichen Maschinen – etwa bei einem Cowboy, der sich mit den Fransen am Kostüm darin verfangen könnte)
• wenn das vertrauenswürdige Erscheinungsbild gegenüber dem Kunden beeinträchtigt wird, etwa in einer Bank oder beim Steuerberater.
Arbeitszeit zu Fasching
„Der Faschingsdienstag ist ein normaler Werktag“, betont Eckel. „Wer frei haben will, muss Urlaub oder Zeitausgleich vereinbaren.“ Lehnt der Arbeitgeber dies ab und der Arbeitnehmer erscheint nicht zur Arbeit, ist dieses unerlaubte Fernbleiben rechtlich eine Arbeitsverweigerung und kann zur fristlosen Entlassung führen.
Narrenfreiheit nicht wörtlich nehmen
Maskierung plus Alkohol – das kann dazu verleiten, Grenzen des Anstands zu verletzen. „Dazu gehören sexuelle Belästigungen oder gröbliche Ehrenbeleidigungen, wenn die Hemmschwellen sinken“, so Eckel. „Auch unter einer Perücke soll man seinem Chef oder Kollegen nicht alles sagen, was man insgeheim immer schon sagen wollte.“ Die ernüchternde Folge könnte eine fristlose Entlassung sein.