11. Juni 2012 16:14; Akt.: 11.06.2012 16:14

Wild-Kamera erwischte Kärntner Politiker beim Schäferstündchen

Fall entfachte Debatte zur Praxis der elektronischen Waldüberwachung. Fall entfachte Debatte zur Praxis der elektronischen Waldüberwachung. - © AP
Ein Kärntner Kommunalpolitiker ist von einer Kamera zur Wildbeobachtung beim Schäferstündchen im Wald fotografiert worden.

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Das berichtete der ORF am Montag. Der Fall löste eine Debatte zu der Praxis der elektronischen Waldüberwachung auf, insbesondere weil die Aufstellung der unscheinbaren Geräte genehmigungspflichtig ist und Passanten durch Schilder vorgewarnt werden müssen. Die inkriminierenden Bilder landeten vorerst nicht in der Öffentlichkeit.

Die Kameras werden an Bäumen befestigt und schießen ein Bild, wenn sich etwas vor der Linse regt – und das mittels Infrarot sogar bei Dunkelheit. “Wie viele Kameras zur Wildbeobachtung in Kärnten aufgestellt sind, kann ich nicht sagen, weil uns das nicht gemeldet werden muss”, sagte Freydis Burgstaller-Gradenegger, die Geschäftsführerin und Juristin der Kärntner Jägerschaft, auf APA-Anfrage. Die Kameras würden von Jägern in Wildfütterungsbereichen aufgestellt, seien aber auch für wissenschaftliche Projekte und private Naturbeobachtungen in Gebrauch.

Laut Burgstaller-Gradenegger waren die Kameras für sie bis dato kein Thema, auch weil sie in der Regel dort aufgestellt würden, wo es Wild und als Voraussetzung dafür kaum Menschen gebe. In einem 400-Meter-Radius um Rotwildfütterungen bestehe außerdem ein absolutes Betretungsverbot, das auch ausgeschildert sei.

Kameras eigentlich genehmigungs- und kennzeichnungspflichtig

Den aktuellen Fall will die Geschäftsführerin aber zum Anlass nehmen, um die Jägerschaft über die rechtlichen Erfordernisse der Waldüberwachung zu informieren. Burgstaller-Gradenegger: “Eigentlich braucht jede Kamera eine datenschutzrechtliche Bewilligung.”

Hans Zeger, Obmann der Arge Daten, betonte auf Anfrage der APA, dass jede Videoüberwachung, bei denen Personen identifiziert werden können, melde- und kennzeichnungspflichtig sei. Derartige Videoaufnahmen dürfen grundsätzlich nicht veröffentlicht werden. Insbesondere bei Aufnahmen, die jemanden bloßstellen, können Schadenersatzansprüche von bis zu 20.000 Euro von der betroffenen Person eingefordert werden. Ob dies im konkreten Fall gegeben ist, müsse jedoch ein Gericht entscheiden, so Zeger. Wie viele Wildkameras genehmigt wurden, konnte Zeger nicht sagen.

(APA)



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