In der Regel wird der Wähler den Kreis unter der Kurzbezeichnung ankreuzen. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig, wenn die Kennzeichnung innerhalb des Kreises etwa durch Anhaken, einen senkrechten Strich, oder dadurch erfolgt, dass der Kreis der zu wählenden Parteiliste frei bleibt und die Kreise aller anderen Parteilisten durchgestrichen werden. Ob dafür ein Kugelschreiber, Farbstift oder ein Bleistift verwendet wird, ist egal.
Gültig ist der Stimmzettel auch, wenn ein Bewerber des Regionalwahlkreises angekreuzt oder ein Bewerber der Landesparteiliste bezeichnet wurde, die bzw. der im Landeswahlkreis des Wählers auch kandidiert hat, oder ein Bewerber der Bundesparteiliste bezeichnet wurde.
Nur eine Vorzugsstimme pro Ermittlungsebene
Pro Ermittlungsebene (Regionalparteiliste, Landesparteiliste, Bundesparteiliste) kann jeweils nur eine Vorzugsstimme vergeben werden. Wurde für zwei oder für alle drei Ermittlungsebenen je eine Vorzugsstimme vergeben, ohne dass eine Parteiliste bezeichnet wurde, so ist der Stimmzettel nur dann gültig, wenn diese Vorzugsstimmen für Bewerberinnen oder Bewerber ein und derselben Parteiliste vergeben wurden.
Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der Parteiliste oder der Bezeichnung eines Bewerbers angebracht wurden, machen den Stimmzettel nicht ungültig, auch nicht eine zusätzliche Kennzeichnung der Rubrik "leer" (vormals Liste Nr. 5 für die nicht mehr kandidierende wahlwerbende Gruppe "FRANK")
Jetzt Briefwahlkarten beantragen
Eine Wahlkarte kann bis spätestens Mittwoch, 11. Oktober, in der Hauptwohnsitzgemeinde schriftlich oder elektronisch (zum Beispiel per E-Mail) beantragt werden. Mündliche oder persönliche Anträge für die Ausstellung einer Wahlkarte können bis Freitag, 13. Oktober, 12 Uhr, gestellt werden.
Unterschreiben nicht vergessen
Bei der Durchführung der Briefwahl sind bestimmte Regeln einzuhalten. In der Wahlkarte befinden sich ein Stimmzettel sowie ein Wahlkuvert, eine Liste der Bewerber für die Vorzugsstimmen auf Landesebene und die Namen der Bewerber auf Bundesebene. Nach dem Ankreuzen der gewählten Partei beziehungsweise Anführung der gewünschten Kandidatin oder des gewünschten Kandidaten müssen die Stimmzettel in das Kuvert und dieses anschließend in die Wahlkarte gegeben werden. Auf der Wahlkarte muss die Wählerin oder der Wähler mit der Unterschrift im dafür vorgesehenen schraffierten Feld bestätigen, dass der Stimmzettel unbeeinflusst und unbeobachtet ausgefüllt wurde. Die verschlossene Wahlkarte muss dann an die zuständige Bezirkswahlbehörde, deren Adresse bereits auf der Wahlkarte aufgedruckt ist, übermittelt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die Wahlkarte bis spätestens am Wahltag, 17 Uhr, dort einlangt. Neu ist, dass man die Briefwahlkarte auch am Wahltag in jedem geöffneten Wahllokal abgeben kann.
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