Wenn ihr bemerkt habt, dass eure Karte fehlt – sei es durch Diebstahl, Verlust oder den plötzlichen Einzug beim Automaten – solltet ihr sofort euer Bankkonto sperren lassen. Das geht einerseits über die App des Geldinstituts (falls die Funktion im Online Banking aktiviert ist, Anm.), andererseits telefonisch.
Bankkonto umgehend sperren
Außerhalb der Öffnungszeiten stehen euch die Sperrnotrufnummern der Payment Services Austria zur Verfügung, rät die Salzburger Arbeiterkammer (AK). Die Telefonnummern findet ihr an jedem Bankomaten.
Falls die Plastikkarte hingegen vom Geldautomaten eingezogen wurde, ruft ebenso an – außerhalb der Öffnungszeiten gibt es einen telefonischen Sperrdienst. Binnen einer Stunde sollte die Sperre in der Regel wirksam sein. Eure IBAN solltet ihr dafür genauso kennen, wie euer Bankinstitut.
Was bei Diebstahl oder Verlust zu tun ist
Bei einem Diebstahl ist der nächste Schritt der Weg zur Polizeidienststelle, um den Vorfall anzuzeigen. Im Falle eines Verlusts wäre das Fundamt der Gemeinde bzw. des Magistrats zuständig, informieren die AK-Konsumentenschützer. Das könnt ihr auch online unter www.fundamt.gv.at melden.
Und wer zahlt für den Schaden?
Aber wer haftet eigentlich bei einem Schadenfall? Falls ihr den Diebstahl, Verlust oder die missbräuchliche Verwendung überhaupt nicht bemerkt haben solltet und die Karte dann erst sperrt, haftet ihr nicht für den dadurch entstandenen Schaden. Grundsätzlich sollte die Bankomatkarte niemals zusammen mit dem PIN-Code verwahrt werden. Denn wenn euch leichte Fahrlässigkeit nachgewiesen wird, dann haftet ihr bis zu einem Betrag von 50 Euro. Bei grober Fahrlässigkeit kann jedoch ein weitaus höherer Schaden zu tragen sein – und zwar bis zur Höhe des vereinbarten Kontolimits.
Die Konsumentenschützer geben im gleichen Atemzug zu bedenken, dass hohe Behebungslimits auch ein höheres Risiko bei einem Verlustfall darstellen.
Sperrgebühr für Geldkarten unzulässig
Übrigens: Bei einer Sperre der Bankomat-, Maestro oder Kreditkarte darf keine Sperrgebühr in Rechnung gestellt werden. Das entschied unlängst der Oberste Gerichtshof. Dafür ist es aber zulässig, für die Ersatzkarte eine Gebühr zu verrechnen – vorausgesetzt, dass das auch vertraglich vereinbart wurde.
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