Nachdem der Fixkostenzuschuss das wirtschaftliche Überleben der Unternehmen in der Corona-Krise ermöglichen soll, darf die Liquiditätshilfe aber nicht für die Zahlung von Boni an Vorstände oder Geschäftsführer verwendet werden. Die Richtlinien für den Fixkostenzuschuss gelten vorbehaltlich der noch ausständigen Genehmigung der EU-Kommission. Das Finanzministerium rechnet mit dem grünen Licht der Kommission "in den nächsten Wochen".
Zweite Phase: Fixkostenzuschuss adaptiert
Im Vergleich zur ersten Phase wurde der Fixkostenzuschuss adaptiert. "Wir haben die Dauer der Periode für die der Zuschuss beantragt werden kann verdoppelt", so Finanzminister Gernot Blümel (ÖVP) in einer Aussendung. "Wir haben die Voraussetzungen für die Förderung nach unten gedreht und parallel dazu den Umfang des Zuschusses massiv erhöht."
Fixkosten ab 30 Prozent Umsatzrückgang
In der zweiten Phase können laut Ministeriumsangaben Fixkosten ab 30 Prozent Umsatzrückgang beantragt werden und die Fixkosten können bei 100 Prozent Umsatzausfall auch zu 100 Prozent ersetzt werden. Absetzung für Abnutzung (AfA) und Leasingraten können nun auch rückwirkend für den Betrachtungszeitraum für die erste Phase des Fixkostenzuschusses angesetzt werden. Außerdem können Betriebe, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung im letztveranlagten Jahr weniger als 100.000 Euro Umsatz hatten, pauschal 30 Prozent des Umsatzausfalls als Fixkosten ansetzen.
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