Wer eine Entschädigung für Schmerzensgeld nach dem Verbrechensopfergesetz beantragt, muss das binnen zwei Jahren nach der Tat tun. Für minderjährige Opfer wird diese Frist nun auf drei Jahre verlängert.
Auch die sonstige Antragsfrist für Leistungen aus dem Verbrechensopfergesetz wird von zwei auf drei Jahre verlängert. Änderungen gibt es auch bei Schadenersatzklagen gegen die Täter: Die 30-jährige Verjährungsfrist beginnt bei Sexualdelikten erst mit dem 18. Geburtstag des Opfers zu laufen.
Gewaltschutz: Gratis Namensänderung
Im Paket enthalten ist weiters eine Änderung des Namensänderungsgesetzes und des ASVG. Gewaltopfer, die ihren Namen ändern wollen, sind künftig von Gebühren befreit und können im Bedarfsfall auch eine neue Sozialversicherungsnummer beantragen, um untertauchen zu können. Das Betretungsverbot für Gefährder wird ausgedehnt.
Mehr Rechte für Opfer
Außerdem werden die Opferrechte ausgebaut: Bei besonderer Schutzbedürftigkeit besteht künftig bei Vernehmungen, im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung ein Recht auf Dolmetscher des eigenen Geschlechts. Opfer von Wohnungseinbrüchen können zudem Krisenintervention und Psychotherapie beantragen, die ansonsten nur bei vorsätzlichen Gewaltdelikten gewährt werden.
Höhere Strafen und wieder "Fallkonferenzen"
Das Paket enthält außerdem Strafverschärfungen sowie eine verpflichtende Täterberatung bei häuslicher Gewalt. So wird die Mindeststrafe für Vergewaltigung von einem auf zwei Jahre erhöht und eine gänzlich bedingte Strafe ausgeschlossen. Die im Vorjahr unter Protest der Opferschutzeinrichtungen abgeschafften "Fallkonferenzen" mit der Polizei werden wieder eingeführt und die Anzeigepflicht für medizinisches Personal wird ausgeweitet.
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