"Wie hoch die Vergütung ist, hängt von vielen Faktoren ab und ist von Fall zu Fall anders", erläuterte Rolf Gleißner, der Leiter der Abteilung Sozialpolitik und Gesundheit in der WKÖ in einer Aussendung. "Denn es kommt auf die tatsächlichen Kosten an, den Anteil der Privatnutzung dieser Mittel, allfällige Überzahlungen für bestimmte Zwecke, et cetera."
Unternehmen nicht in der Plicht
Auch bestehe "keine Pflicht für Unternehmen, Homeoffice anzubieten". Konkret sollte nach § 6 der Notmaßnahmenverordnung die berufliche Tätigkeit "vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber Einvernehmen finden".
Homeoffice-Regeln gelten vorerst bis 2023
Nach der Einigung der Sozialpartner und der Industriellenvereinigung (IV) klangen die Arbeitgeberverbände - WKÖ und IV - am Donnerstag nicht recht Homeoffice-euphorisch. Die IV hatte bei einer Pressekonferenz am Vormittag hervorgehoben, dass es sich nach der Einigung um eine gutes "Kriseninstrument" handle, das einmal bis 2023 gelte. 2022 werde dieses aber evaluiert, ob es auch für Nicht-Krisenzeiten praktikabel sei.
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