Derzeit wird Asylsuchenden bereits dann ein Rückkehrgespräch auferlegt, wenn eine Rückkehrentscheidung ausgefolgt ist. Da allerdings in der Regel ein Berufungsverfahren eingeleitet wird, ist der Abstand des Gesprächs bis zur tatsächlichen Rückkehr nach Meinung der Koalition zu groß. Daher wird künftig alternativ die Möglichkeit geboten, das Gespräch erst dann zu führen, wenn die Entscheidung durchsetzbar oder rechtskräftig ist.
Familienbegriff im Fremdenrecht ausgeweitet
Bei unrechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen wird das Gespräch obligatorisch, auch wenn die Rückkehrentscheidung noch nicht rechtskräftig ist. Bei rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen gelten die gleichen Regeln wie für gescheiterte Asylwerber.
Was die Erweiterung des Familienbegriffs angeht, wird auf so genannte gesetzliche Vertreter, die nicht die Eltern des Kindes sind, mehr Rücksicht genommen. Derzeit ist es so, dass ein zuerkannter Asyltitel nur von den minderjährigen Kindern auf die Vertreter übertragen werden kann. Künftig wird die Regelung auch viceversa gelten, wie es jetzt schon bei Kindern mit ihren leiblichen Eltern gehandhabt wird.
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