Ab 500 Personen braucht es eine Bewilligung. Ab 100 Teilnehmern ist ein Präventionskonzept auszuarbeiten, umzusetzen und ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen. Darüber hinaus müssten bei Zusammenkünfte die Kontaktdaten der Teilnehmer erhoben werden.
Darauf müssen Besucher bei Veranstaltungen achten
Für die Veranstaltungsbesucher gilt beim Betreten von Zusammenkünften mit mehr als 25 Teilnehmern die 3-G-Regel. Sollte der Aufenthalt länger als 15 Minuten dauern, müssen die Besucher ihre Kontaktdaten angeben.
Regeln auch für Christkindlmarkt
Diese Regelungen gelten auch für Gelegenheitsmärkte wie etwa Weihnachtsmärkte. Davon ausgenommen sind so genannte "Verkaufs-Gelegenheitsmärkte", also kleinere Märkte mit einzelnen Verkaufsständen, bei denen Waren, Speisen und Getränke nur verkauft, nicht aber vor Ort konsumiert werden. Für diese Märkte gilt FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, ein 3-G-Nachweis ist hier nicht vorgeschrieben. Die Novelle soll Montagnachmittag vorliegen.
Betroffen sind von der Regelung auch Krampusläufe (wir haben berichtet).
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