Nicht nur im Straßenverkehr, sondern auch auf den Skipisten gelten es bei Unfällen strenge Regelungen. „Bei Fahrerflucht, unterlassener Hilfeleistung, Unfällen wegen Alkoholmissbrauch oder Raserei sieht das Gesetz auch auf der Piste harte Strafen vor“, so Christina Holzer-Weiß, Leiterin der ÖAMTC-Rechtsberatung in Salzburg in einer Aussendung am Dienstag.
Haftstrafen für Fahrerflucht auf Skipisten
Wer eine verletzte Person nach einem Ski-Crash zurücklässt, muss mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren rechnen. „Helfen ist Pflicht und wer nicht selbst helfen kann, muss zumindest Hilfe organisieren“, betont die ÖAMTC-Rechtsexpertin. Das gilt auch für Zeug:innen von Unfällen auf der Skipiste. "Unterlassene Hilfeleistung ist in jedem Fall strafbar, ob man an einem Unfall beteiligt war oder nicht."
Unfallstelle sichern: Auch auf der Piste
Die Unfallstelle sollte so wie im Straßenverkehr auch abgesichert werden: „Am besten benutzt man Ski oder Stöcke, die man etwas weiter oben auf der Piste überkreuzt in den Schnee steckt. Damit sind Ski- und Snowboardfahrer:innen gewarnt und können rechtzeitig ausweichen“, so Holzer-Weiß.
Unfallzeug:innen haben auch Pflichten
Außerdem sind Zeug:innen verpflichtet, den Einsatzkräften bei der Unfallerhebung zur Verfügung zu stehen und ihre Daten bekanntzugeben. Laut ÖAMTC-Expertin sei es sinnvoll, die Sicht- und Pistenverhältnisse mit Fotos zu dokumentieren. Auch Unfallverursacher:innen am Weiterfahren zu hindern oder ihnen sogar nachzufahren, gehört zu den Pflichten der Unfallzeug:innen.
Was bei Alko-Crashs beim Skifahren gilt
Eigene Skigesetzte gibt es zwar nicht, aber auch auf der Piste kommen im Falle eines Crashes auf alkoholisierte oder besonders rücksichtslose Skifahrer:innen harte Strafen zu. „Bei der Klärung von Skiunfällen werden die Regeln des Internationalen Skiverbands (FIS) herangezogen, die von Ski- und Snowboardfahrer:innen unbedingt zu beachten sind“, so Holzer-Weiß.
Versicherung springt bei Skiunfällen meist ein
Kommt es zum Unfall, weil eine dieser Regeln nicht beachtet wurde, ist der oder die Unfallverursacher:in grundsätzlich schadenersatzpflichtig. „Das kann in Form von Kostenersatz für medizinische Behandlungen oder auch Schmerzensgeld geltend gemacht werden.“ In der Regel kommt dafür aber die Haftpflichtversicherung auf. "Vor einem Ausflug auf die Skipiste sollte man sich vergewissern, dass man einen aufrechten Haftpflichtschutz hat", so die ÖAMTC-Juristin abschließend.
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