"Grundsätzlich erlischt das Recht, mit einem Gutschein Waren aus dem Sortiment des Gutscheinausstellers zu beziehen, erst nach 30 Jahren. Für eine kürzere Gültigkeitsdauer muss ein ausreichender sachlicher Grund vorliegen. Je kürzer die Verfallsfrist sein soll, desto triftiger muss dieser Rechtfertigungsgrund sein", erläuterte der zuständige VKI-Jurist Joachim Kogelmann.
Urteil: Gutschein weiterhin gültig
Die vorgebrachten Sicherheitsbedenken, die eine dreijährige Befristung hätten begründen sollen, ließ das Gericht nicht als ausreichende Rechtfertigung gelten und es konnte auch sonst keine berechtigten Gründe für die Befristung erkennen. Der Supermarkt hatte erklärt, dass die Kassensysteme nach einer außergerichtlichen Abmahnung des VKI so umgestellt wurden, dass auch abgelaufene Geschenkkarten eingelöst werden konnte. Das OLG wandte aber ein, dass man nicht erwarten dürfe, dass alle Kunden mit abgelaufenen Gutscheinen noch versuchen würden, diese einzulösen.
(APA)
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