Die drei Angeklagten waren nicht geständig. Sie sollen die Finanz durch verkürzte Umsatzsteuererklärungen um 946.000 Euro und durch verkürzte Umsatzsteuervoranmeldungen um 199.000 Euro geschädigt haben.
Geschäftsführung zu Geldstrafe verurteilt
Der Geschäftsführer und eine damals zeitweise in der Geschäftsführung tätige Frau kassierten eine Geldstrafe von jeweils 40.000 Euro, ebenso die Firma nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz. Sie wurden wegen Umsatzsteuerhinterziehung im Zeitraum 2013 und 2014 verurteilt.
Tatvorsatz im Zweifel nicht nachweisbar
Die Hälfte der Geldstrafe wurde auf Bewährung unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren ausgesprochen. Der Tatzeitraum ist dem Urteil zufolge damit wesentlich kürzer als von der Staatsanwaltschaft angenommen. Ein Tatvorsatz über den gesamten genannten Zeitraum sei im Zweifel nicht nachweisbar gewesen, urteilte der Schöffensenat.
Freispruch für dritten Angeklagten
Der dritte Angeklagte - es handelte sich um den Prokuristen der GmbH - erhielt einen Freispruch im Zweifel. Eine abgabenrechtliche Verantwortlichkeit konnte in seinem Fall nicht nachgewiesen werden. "Die Urteile sind rechtskräftig", erklärte Gerichtssprecher Peter Egger.
Laut Anklage war der Betrieb für den Umsatz der in diesem Etablissement arbeitenden Damen steuerpflichtig und hätte daher die Umsatzsteuer an die Finanz abführen müssen. Diese Frauen würden innerhalb einer betrieblichen Struktur arbeiten und seien auch an die Öffnungszeiten gebunden. Deshalb seien ihre Leistungen dem Betrieb zuzurechnen, lautete das Argument. Es würden auch Getränke konsumiert und Kontakte ermöglicht. Dies alles sei als einheitliche Leistung zu verstehen.
Frauen selbstständig tätig?
Der Verteidiger sah das anders. "Hier geht es um ein Rechtsthema", betonte er. Die Frauen seien selbstständig tätig und deshalb an keine betrieblichen Weisungen gebunden. Bis zum Jahr 2014 sei die Situation klar gewesen, pro Dame habe es eine Pauschalsteuer in Höhe von 300 Euro gegeben. Danach habe das Unternehmen das Finanzamt gefragt, wie man künftig mit der Besteuerung der Frauen umgehen solle. Nach einer Betriebsbesichtigung habe ein Mitarbeiter der Finanzverwaltung erklärt, die Frauen seien als selbstständige Arbeitende zu behandeln, sagte der Rechtsanwalt.
"Betrieb weiß nicht, was die Dame kassiert"
"Wir haben hier ein Unternehmer-Unternehmer-Verhältnis", erklärte der Verteidiger, der eine Beschwerde beim Bundesfinanzgericht eingebracht hat. Die Frauen würden auch Einkommenssteuer zahlen. Ein Bordell sei in Wirklichkeit ein Marktplatz, eine Plattform, in der die Ausübung der Dienstbarkeit der Damen rechtlich möglich sei. Was die Leistung der Frauen betrifft, so gebe es zwischen ihnen und dem Kunden einen eigenen Vertrag ohne Einbindung des Betreibers. "Der Betrieb weiß gar nicht, was die Dame kassiert."
Die Finanzverwaltung wäre verpflichtet, den Frauen die Umsatzsteuer vorzuschreiben, und diese nicht dem Betrieb zuzurechnen, sagte der Rechtsanwalt. "Das ist rechtlich nicht haltbar." Er beantragte einen Freispruch für die drei Beschuldigten. "Sowohl die objektive als auch der subjektive Tatbestand ist nicht erfüllt." Eine Schadenswiedergutmachung ist wegen des anhängigen Abgabenverfahrens beim Bundesfinanzgericht bisher nicht erfolgt.
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