Zahlreiche Betriebe haben den zeitlichen Rahmen der Kurzarbeit bereits ausgeschöpft. Nun liegt eine Richtlinie vor, mit der die Kurzarbeit bis Ende September ausgedehnt werden kann. Außerdem wurde eine Regelung getroffen, die Unternehmen vor drohenden Rückzahlungen bewahrt.
Kurzarbeit ausdehnen
„Viele Unternehmen benötigen diese Unterstützung auch weiterhin“, stellt die Landesgeschäftsführerin des AMS in Salzburg, Jacqueline Beyer, fest. „Eine neue Richtlinie auf Basis einer Sozialpartnervereinbarung regelt jetzt, dass Betriebe, welche die drei Monate Kurzarbeit nach der Erstgewährung und weitere drei Monate Verlängerung bereits ausgeschöpft haben, die Kurzarbeit bis 30. September ausdehnen können“, informiert die AMS-Chefin. Außerdem könne in Fällen, in denen der Kurzarbeitszeitraum die drei Monate nicht ausschöpft, ein Änderungsbegehren auf Ausschöpfung des Kurzarbeitszeitraums eingebracht werden.
Neue Regelung für Beihilfenrückzahlung
Ein weiterer wesentlicher Punkt wird in der neuen Richtlinie geregelt, so Beyer: „Das Damoklesschwert einer generellen Beihilfenrückzahlung für einen Teil der Beschäftigten wurde nun von den Betrieben genommen. Wenn diese nämlich für Beschäftigte bereits Kurzarbeitsbeihilfe abgerechnet und erhalten haben, die vor Kurzarbeitsbeginn noch keinen vollen Monat im Betrieb beschäftigt waren, dann muss das AMS diese Beihilfe zurückfordern. Um aber einen generellen Verlust der Kurzarbeitsbeihilfe für diesen Personenkreis abzuwenden, kann für diese Personen nun rückwirkend ein Erstbegehren bis spätestens 30. September eingebracht werden.“
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