Frau L. war als Kellnerin in einem Sportstüberl beschäftigt. Tatsächlich übernahm sie aber fast alle anfallenden Tätigkeiten, auch die Zubereitung von Speisen. Angemeldet war sie zunächst auf Teilzeitbasis: Anfangs vier Stunden, später wurde die Dienstzeit auf acht Stunden angehoben. Ihr Arbeitstag begann um 11 Uhr, dauerte dann aber – je nach Spielbetrieb – oft bis 22 Uhr am Abend. Bezahlt wurde eine Pauschale von 500 Euro, diese wurde später auf 800 Euro erhöht. Dazu durfte die Kellnerin in einer kleinen Garconniere des Vereinsobmanns unentgeltlich wohnen.
Weil sie die zahlreichen Überstunden nicht bezahlt bekam, wandte sich die Kellnerin schließlich an die Arbeiterkammer Salzburg.
Unbezahlte Überstunden und kein Kollektivvertrag
Heimo Typplt, Leiter der AK-Rechtabteilung, nahm sich der Sache an: "Im Zuge der Beratung und Durchsicht der Aufzeichnungen stellte sich heraus, dass der Betroffenen nicht nur zahllose Überstunden nicht bezahlt wurden, sondern, dass Frau L. nicht einmal kollektivvertraglich entlohnt wurde." Typplt und sein Team errechneten die Differenz zum Pauschalbetrag und machten Überstunden, Sonderzahlungen sowie Urlaubsersatzleistungen geltend. Als sich der Dienstgeber weigerte zu bezahlen, übernahm die AK Salzburg den Rechtsschutz für Frau L. und klagte.
Gericht befand Aussagen des Arbeitgebers als "nicht glaubwürdig"
"Im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Salzburg brachte der Dienstgeber alle möglichen Schutzbehauptungen vor, wobei das Gericht allein schon seine Vereinbarung über die Dienstzeit als nicht glaubwürdig erachtete", berichtet Typplt, "ergab sich doch allein schon aus dem Zeiten des Spielbetriebs, dass das Hauptgeschäft in den Nachmittags- und Abendstunden stattgefunden hatte."
Was die Garconniere betraf, verwickelte sich der Vereinsobmann in Widersprüche: Er behauptete, dass eigentlich ein Mietvertrag vereinbart worden sei. Abgesehen davon, dass es keinen Beleg dafür gegeben hatte, widersprach er sich auch im Verfahren selbst über die angeblich vereinbarte Miethöhe. Bereits das erstinstanzliche Verfahren gewann die AK. Der Dienstgeber gab sich uneinsichtig und ging in Berufung. Doch auch das Berufungsgericht, das OLG Linz, gab der AK Salzburg Recht. Das Urteil ist nun rechtskräftig und bringt der Kellnerin 38.000 Euro.
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