Der Beschuldigte wurde vom Vorwurf des Verbrechens der terroristischen Vereinigung und der kriminellen Organisation freigesprochen. Eine subjektive Tatseite war für den Schöffensenat nicht nachweisbar. Der Staatsanwalt hatte zunächst keine Erklärung zu dem Urteil abgegeben.
Staatsanwaltschaft erhebt keine Rechtsmittel
Am Mittwoch hieß es seitens der Staatsanwaltschaft, in einem Schöffenverfahren sei die Beweiswürdigung nur im Falle einer völlig unvertretbaren Urteilsbegründung erfolgreich bekämpfbar. Ein derartiger Begründungsmangel sei aufgrund der gestrigen, mündlichen Urteilsbegründung nicht zu unterstellen. Daher sei ein Rechtsmittel nicht aussichtsreich. "Die Staatsanwaltschaft wird deshalb kein Rechtsmittel erheben."
Angeklagter wollte Erinnerungsfoto für Facebook machen
Bei der Kundgebung vor dem Salzburger Hauptbahnhof wurde gegen die militärische Intervention der Türkei in der Stadt Afrin im kurdischen Autonomiegebiet im Norden Syriens demonstriert. Laut Verteidiger Gerhard Mory wollte sich der Angeklagte rund eine halbe Stunde vor Beginn der Demonstration nur deshalb die Fahne über seine Schulter hängen, "um ein Erinnerungsfoto auf Facebook zu machen". Der Syrer sagte, er habe nicht gewusst, dass das Symbol auf der Fahne jenes der "Arbeiterpartei Kurdistans" (PKK) sei.
Die Europäische Union stuft die PKK als Terrororganisation ein. Das Zeigen einer PKK-Fahne in der Öffentlichkeit wertete die Staatsanwaltschaft Salzburg in dem Strafverfahren gegen den 31-jährigen Syrer als Sympathiekundgebung und als Bewerben einer terroristischen Vereinigung. Der Staatsanwalt hat die Vorwürfe des Verteidigers beim gestrigen Prozess, wonach in dem Verfahren schlampig ermittelt worden sei, in seinem Schlussvortrag vehement zurückgewiesen. Er erklärte, dass der Verteidiger aktenwidrig zitiert habe.
(APA)
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