Die Probleme, mit denen sich Menschen an die Soziale Arbeit gGmbH wenden, sind unter anderem Wohnungslosigkeit, Arbeitslosigkeit und Suchterkrankungen. Mit dem neuen SUG habe sich die Lage vor allem für Obdachlose noch weiter verschärft, meint Rücklinger im Gespräch mit SALZBURG24. Das läge mitunter an dem niedrigen Budget, das für Wohnen bereitgestellt wird.
Maximal 605 Euro für Wohnen in Salzburg
„Am privaten Wohnungsmarkt haben unsere Klienten kaum eine Chance, die Wohnungen sind zu teuer“, stellt die Juristin klar. 605 Euro sind für das Sozialamt der „höchstzulässige Wohnungsaufwand“ für eine Einzelperson in der Stadt Salzburg. Liegt die Miete darüber, wird sie nicht vom Sozialamt bezahlt. „So eine günstige Wohnung muss man erstmal finden.“ In den Bezirken wird der Betrag nach unten hin angepasst.
Höchstzulässiger Wohnungsaufwand in den Bezirken:
- Flachgau: 594 Euro
- Tennengau: 583 Euro
- Pongau und Pinzgau: 566,50
- Lungau: 517 Euro
Brauchen Bezieher der Sozialunterstützung auch Hilfe beim Stemmen der Kaution, ist der Grenzbetrag noch niedriger angesetzt: 495 Euro darf die Wohnung dann maximal kosten – Betriebskosten inklusive. Nur dann werden Kaution und eine mögliche Provision vom Sozialamt übernommen. „In Salzburg ist das einfach unrealistisch“, erklärt Rücklinger.
PDF: So sieht das Mietanbot aus
Verpflichtendes Mietanbot schreckt ab
Vor dem Unterschreiben des Mietvertrags müssen die Sozialhilfeempfänger ein vom Vermieter ausgefülltes Mietanbot vorlegen. „Das ist unangenehm für die Betroffenen und schreckt Vermieter häufig auch ab“, so die Sozialberaterin. „Außerdem nimmt es Zeit in Anspruch, die sich viele Vermieter verständlicherweise nicht nehmen wollen.“ Oft müsse man Klienten deshalb auf Pensionszimmer und Notschlafstellen verweisen. Das sei aber alles andere als optimal. Pensionszimmer fallen nicht unter das Mietrecht und werden darum auch nicht vom Sozialamt unterstützt. In den Notschlafstellen darf nur 30 Tage am Stück geschlafen werden. „Danach sitzen die Menschen wieder auf der Straße.“
Beamte kontrollieren Schlafplatz
Eine wichtige Voraussetzung für den Bezug der Sozialunterstützung ist außerdem eine aktuelle Meldung im entsprechenden Bundesland und Bezirk. Menschen ohne Wohnung, die nicht bei Familie, Freunden oder Bekannten unterkommen können, haben die Möglichkeit, sich bei der Soziale Arbeit gGmbH obdachlos zu melden. „Sogenannte Erhebungsbeamte kontrollieren dann, ob die Menschen auch wirklich dort schlafen, wo sie ihren Schlafplatz angegeben haben.“ Stellen die Beamten fest, dass zumindest zeitweise woanders übernachtet wurde, kann die Sozialunterstützung gekürzt werden. Begründet wird das damit, dass bei einer Schlafmöglichkeit eine Haushaltsgemeinschaft entstehe. Der Sozialhilfeempfänger habe daher auch geringere Lebenskosten.
EU-Bürger warten fünf Jahre auf Sozialunterstützung
Noch schlechter träfe es laut Rücklinger aber jene, die überhaupt keinen Anspruch auf Sozialunterstützung haben. Das seien zum einen Zugewanderte aus anderen Bundesländern. Sie müssen mindestens 30 Tage lang in Salzburg gemeldet sein, ehe sie die Hilfen beantragen dürften. In diesem Wartemonat könnten sie auch in keinem anderen Bundesland Unterstützung beziehen, sie müssten also einen Monat lang ohne Unterstützungsgelder auskommen.
Obdachlose EU-Bürger, die einen großen Teil der Klienten in der Sozialberatung ausmachen, müssen mindestens fünf Jahre hier gemeldet sein, um Anspruch zu haben. Zu Zeiten der Mindestsicherung betrug diese Wartezeit nur drei Jahre. „Für unsere Klienten ist das eine totale Verschlechterung“, so die Juristin besorgt. „Verbessert hat sich gar nichts, nur der Verwaltungsaufwand ist gestiegen.“
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