Das Wirtschaftsministerium stellte am Donnerstagnachmittag klar, dass das aktuelle Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu einer vor Jahren geplanten Ökostrom-Kostendeckelung für energieintensive Unternehmen in der Praxis keine Auswirkungen hat.
"Erstens bezieht sich das Urteil auf eine frühere Regelung, die in dieser Form nie in Kraft getreten ist, weil sie zuvor von der Europäischen Kommission abgelehnt worden war. Zweitens hat Österreich sein Ökostromgesetz längst überarbeitet und beihilferechtlich notifiziert", teilte das Wirtschaftsministerium in einer Aussendung mit.
Die EU-Kommission habe sowohl die Förderseite, als auch das neue Finanzierungssystem des ÖSG 2012 bereits am 8. Februar 2012 EU-beihilferechtlich genehmigt.
Die Brüsseler Behörde hatte zwar vor mehr als drei Jahren grünes Licht für den Ausbau von Ökostrom in Österreich gegeben, aber die Industrie-Regelung für Großkunden nicht genehmigt und eine vertiefte Prüfung eingeleitet. Die Begründung war, dass durch die Ausnahmeregelung Mehrkosten für Unternehmen entstünden, die nicht für eine Freistellung infrage kommen.
Der Industriedeckel sieht vor, dass große Stromverbraucher von einem Teil der Mehrkosten durch die Ökostromzuschläge befreit werden, wenn die Aufwendungen für Ökostrom höher als 0,5 Prozent des Nettoproduktionswertes sind. Der EuGH unterstützt die Kommission, die "zu Recht festgestellt hat, dass die fragliche teilweise Befreiung einer zusätzlichen Belastung für den Staat gleichkommt, da jeder Nachlass bei der Höhe der Abgabe, die energieintensive Unternehmen zu zahlen hätten, als Ursache von Einbußen bei den Einnahmen des Staates angesehen werden können".
Darüber hinaus sei die teilweise Befreiung "selektiv", so der EuGH. Diese Maßnahme differenziere nämlich zwischen Unternehmen, die sich im Hinblick auf das Ziel von 34 Prozent Anteil an erneuerbarer Energie in einer" vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Lage befinden, ohne dass diese Differenzierung aus der Natur und dem Aufbau der fraglichen Lastenregelung folgt."
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