Es war demnach nicht "ehrverletzend", dass die 89-jährige Vermieterin den Namen der Mieterin in dem ausgehängten Treppenhausputzplan mit dem Zusatz "Frl." oder "Fräulein" versah. Der Begriff Fräulein als Bezeichnung einer unverheirateten Frau sei zwar bereits im Jahr 1972 aus öffentlichen Registern abgeschafft worden, erklärte das Amtsgericht.
Anrede nicht "herabsetzend"
International sei jedoch keine einheitliche Bewertung der Anredeform als herabsetzend festzustellen. Das Gericht verwies dazu auf die französische Anrede Mademoiselle und die englische Bezeichnung Miss.
Im konkreten Fall sei das hohe Alter der Vermieter zu berücksichtigen, erklärte das Amtsgericht. Der Klägerin sei zudem vorzuhalten, dass sie die Verwendung der Bezeichnung noch im Mietvertrag im Jahr 1984 nicht beanstandet habe.
(Quelle: apa)