Schwere Konsequenzen

Droht Jobverlust bei Corona-Infektion im Urlaub?

15.06.2020, Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf: Reisende warten vor der Gepäckaufgabe im Düsseldorfer Flughafen. Nachdem die Reisewarnung für 27 europäische Länder in der Nacht zu Montag (15.06.2020) aufgehoben wurde, ist nach wochenlanger Corona-Pause heute Morgen vom Düsseldorfer Flughafen erstmals wieder eine Maschine mit Urlaubern gestartet. Tui-Flug X3 2312 zur Mittelmeerinsel Mallorca startete laut Angaben eines Flughafen-Sprechers um 8.55 Uhr - mit 45 Minuten Verspätung. Foto: Marcel Kusch/dpa +++ dpa-Bildfunk +++
Veröffentlicht: 17. Juni 2020 13:00 Uhr
Österreicher dürfen jetzt wieder in viele Länder weitgehend unbeschränkt reisen, solche Auslandsreisen können aber arbeitsrechtliche Folgen haben. Denn wer sich im Auslandsurlaub mit dem Coronavirus infiziert und deswegen nicht arbeiten kann, verliert möglicherweise seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung und im schlimmsten Fall seinen Job, warnen Arbeitsrechtsexperten laut "Kurier" und "Presse".

Das Außenministerium sieht für 31 europäische Länder, darunter alle Nachbarländer Österreichs, ein "hohes Sicherheitsrisiko", explizite Reisewarnungen gibt es in Europa für Großbritannien, Schweden, Spanien, Portugal, die Türkei, Russland, die Ukraine, Weißrussland und die Lombardei (Italien). Außerhalb Europas gibt es Reisewarnungen etwa für die USA und Brasilien.

Was passiert bei Corona-Infektion im Urlaub?

Kehrt ein Arbeitnehmer aus einem Corona-Risikogebiet zurück oder besteht aus anderen Gründen der Verdacht, dass er sich mit dem Coronavirus infiziert hat, muss der Arbeitgeber ihn vom Dienst freistellen, wenn Home Office nicht möglich ist, erklärte Birgit Vogt-Majarek, Partnerin bei SMS Rechtsanwälte, laut "Presse". Es drohe dann der Verlust des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung oder gar der Jobverlust. Reisen in Gebiete, für die es eine Reisewarnung gebe, würden als grob fahrlässig eingestuft und es seien dann sogar Schadenersatzansprüche seitens des Arbeitgebers denkbar, warnte Vogt-Majarek.

Reisen ins Risikogebiet: Jobverlust droht

"Generell unterliegt der Arbeitnehmer gegenüber seinem Dienstgeber einer Treuepflicht", sagte Elias Felten, Vorstand des Instituts für Arbeits- und Sozialrecht an der Universität Linz, zum "Kurier". Seiner Einschätzung nach ist man als Arbeitnehmer jedoch rechtlich auf der sicheren Seite, solange man in Länder reist, für die es keine Reisewarnung gibt. Wenn man sich dort im Urlaub mit Corona ansteckt, dann ist man ab dem dritten Tag der Erkrankung im Krankenstand.

Muss der Arbeitnehmer nur in Quarantäne, dann gilt laut Felten die Rechtsmeinung, dass der Dienstgeber bis zu einer Woche Ausfall weiterhin bezahlen muss. Dies könnte sich Corona-bedingt auf zwei Wochen verlängern. Wer sich jedoch in einem Land infiziert, für das eine Reisewarnung besteht, dem drohen dienstrechtliche Konsequenzen bis hin zu einer Kündigung, warnte auch Felten.

(Quelle: apa)

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