Prüfung bis 8. September

Abschiebung von Österreich nach Syrien von EGMR gestoppt

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat eine geplante Abschiebung nach Syrien vorübergehend gestoppt. Das Innenministerium bestätigt die „Interims Measure“ und bereitet weiterhin die Abschiebung vor. (ARCHIVBILD)
Veröffentlicht: 12. August 2025 11:30 Uhr
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat eine weitere geplante Abschiebung nach Syrien vorerst untersagt. Die befristete Maßnahme gilt bis 8. September 2025 und soll Zeit für eine eingehende Prüfung des Falls geben.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in einem weiteren Fall eine geplante Abschiebung nach Syrien vorübergehend gestoppt. Das bestätigte das Innenministerium auf APA-Anfrage. Das Ressort sah die Entwicklung in einer schriftlichen Stellungnahme gelassen.

Es handle sich bei der Maßnahme – wie bereits in einem Fall zuvor – um eine sogenannte "Interims Measure". Dies sei "keine Überraschung" und "absolut nichts Ungewöhnliches".

Innenministerium bereitet Abschiebung weiter vor

Vielmehr entspreche das Vorgehen dem üblichen Ablauf, betonte das Innenministerium: "Es werden weiterhin alle Vorbereitungen für die Durchführung dieser und weiterer Abschiebungen nach Syrien getroffen." Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) nehme die einstweilige Anordnung des EGMR zur Kenntnis, hieß es zudem.

Es handle sich bei der Anordnung um eine bis zum 8. September 2025 befristete Maßnahme, merkte das Ministerium an. Bis zu diesem Zeitpunkt werde der EGMR den Fall eingehend prüfen und das BFA eine ausführliche Stellungnahme abgeben. Diese wird vom EGMR auch eingefordert, um den Sachverhalt prüfen zu können. Es handle sich beim Betroffenen um einen mehrfach vorbestraften und verurteilten Straftäter, so das Ministerium.

Anordnungen des EGMR in Ausnahmefällen

Mit Erleichterung aufgrund der Entwicklung reagierten Flüchtlings-NGOs. Syrien sei weiterhin ein Land im Kriegszustand und könne die Einhaltung der grundlegendsten Menschenrechte nicht gewährleisten, betonte die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung in einer Aussendung. Einstweilige Anordnungen des EGMR ergingen nur in absoluten Ausnahmefällen.

(Quelle: apa)

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