Das seit Ende September geltende neue Gesetz wurde nötig, weil der Verfassungsgerichtshof die im Frühjahr beim ersten "Lockdown" erlassenen Maßnahmen weitgehend aufgehoben hatte. Nun sind drei Maßnahmenpakete möglich: Betretungsverbote in Betriebs- und Arbeitsstätten (also z.B. das Schließen von Gastronomie, Hotels und Geschäften), Betretungsverbote an öffentlichen Orten (z.B. bestimmte Parks oder Spielplätze) sowie eine "Ausgangsregelung" – also eine teilweise Ausgangssperre.
Ausgangssperre maximal zehn Tage
Eine solche "Ausgangsregelung" kann aber nur erlassen werden, wenn ein Zusammenbruch der medizinischen Versorgung droht. In diesem Fall könnte das Verlassen des privaten Wohnbereichs beschränkt werden. Auf jeden Fall zulässig wäre das Verlassen der Wohnung aber in Notfällen, zur Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Kindern, zum Einkauf ("Deckung der Grundbedürfnisse"), für berufliche Zwecke sowie ganz generell zur körperlichen und psychischen Erholung im Freien. Die maximale Dauer einer solchen Ausgangssperre wären zehn Tage.
Auch "Betretungsverbote" möglich
Möglich sind auch "Betretungsverbote", wie es sie auch im Frühjahr schon gegeben hat. So könnte beispielsweise geregelt werden, wie viele Kunden sich gleichzeitig in einem Geschäft aufhalten dürfen, welche Verkehrsmittel benutzt werden können oder unter welchen Bedingungen man sich im "Lockdown" ein Hotelzimmer mieten darf.
Auch komplette Betretungsverbote (etwa in der Gastronomie) sind möglich. Letzteres müsste aber ebenfalls vom Hauptausschuss bestätigt und auf vier Wochen befristet werden.
(Quelle: apa)