"Shrinkflation"

VKI gewinnt Klage gegen Iglo wegen Mogelpackung

Der VKI hat eine Klage gegen Iglo gewonnen. Anlass war das Tiefkühlprodukt „Iglo Atlantik Lachs“, dessen Füllmenge im Februar 2023 von 250 Gramm auf 220 Gramm reduziert worden war, ohne dass dies für Verbraucher:innen klar erkennbar war.
Veröffentlicht: 19. September 2025 09:05 Uhr
Der Verein für Konsumenteninformation hat im Auftrag des Sozialministeriums Klage gegen Iglo eingebracht und und vor Gericht gewonnen. In einer Tiefkühllachs-Packung war die Füllmenge reduziert worden, das sei allerdings für die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht klar erkennbar gewesen.

Im Auftrag des Sozialministeriums brachte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) Klage gegen die Iglo Austria GmbH (Iglo) ein. Anlass war das Tiefkühlprodukt „Iglo Atlantik Lachs“, dessen Füllmenge im Februar 2023 von 250 Gramm auf 220 Gramm reduziert worden war, ohne dass dies für Verbraucher:innen klar erkennbar war, heißt es in einer Pressemitteilung am Freitag. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien gab dem VKI nun vollinhaltlich Recht: Das Vorgehen verstoße gegen das Wettbewerbsrecht und stelle eine irreführende Geschäftspraktik dar. Das Urteil ist laut VKI bereits rechtskräftig.

Was bedeutet "Shrinkflation"?

Seit einigen Jahren lasse sich das Phänomen der sogenannten Shrinkflation bei vielen Herstellern im Lebensmittelbereich zunehmend beobachten. Dabei wird die Füllmenge eines Produkts reduziert, ohne den Preis anzupassen oder die Verpackung sichtbar zu verändern. Preissteigerungen sind für Verbraucher:innen damit oft nur schwer erkennbar, prangert der VKI an. „Nach Ansicht der Gerichte erwartet der durchschnittliche Verbraucher für denselben Preis auch ein inhaltlich unverändertes Produkt. Wird die Füllmenge reduziert, ohne dass dies für Verbraucher:innen klar erkennbar ist, liegt eine Täuschung über Preis und Beschaffenheit der Ware vor. Zudem wird den Verbraucher:innen eine wesentliche Information – nämlich die Reduktion der Füllmenge – vorenthalten.“

Dass die tatsächliche (geringere) Füllmenge korrekt auf der Verpackung angegeben war, ändere nach Ansicht der Gerichte nichts am Vorliegen der Irreführung: Es fehle an einer besonderen Auffälligkeit der Angabe. Zudem rufe eine Gewichtsangabe – wie „220 Gramm“ bei einem Tiefkühl-Lachs – bei einem derartigen Produkt keine klare oder zwingend zutreffende Vorstellung von der tatsächlichen Füllmenge hervor. „Das OLG stellt klar, dass auch ein korrekt ausgewiesener Grundpreis nach dem Preisauszeichnungsgesetz die Täuschung über den Preis nicht verhindern kann. Denn dieser Grundpreis pro Maßeinheit dient dem Vergleich zwischen verschiedenen Produkten, nicht aber dem Vergleich mit einem früheren Preis desselben Produkts“, so der VKI.

"Signalwirkung für gesamten Markt"

Dieses Urteil sei das erste zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit von Shrinkflation-Praktiken. „Das hat Signalwirkung für den gesamten Markt“, kommentiert Petra Leupold, Chefjuristin des VKI, das Urteil. „Besonders erfreulich: Iglo hat in Reaktion auf das Urteil die Füllmenge des betroffenen Produkts wieder auf 250 Gramm angehoben.“ Die zuständige Staatssekretärin Ulrike Königsberger-Ludwig (SPÖ) kündigt an, dass eine klare Kennzeichnungspflicht geschaffen werden soll. Die Bundesregierung werde einen Gesetzesentwurf ausarbeiten, um für Transparenz an der Kassa zu sorgen. 

 

(Quelle: salzburg24)

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19.09.2025
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