1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige Drei Könige), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Mariä Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Mariä Empfängnis), 25. Dezember (Weihnachten), 26. Dezember (Stephanstag) sind im Paragraf 7 des Arbeitsruhegesetzes als Feiertage aufgezählt. Die Landesfeiertage zu Ehren der jeweiligen Landespatrone sind keine gesetzlichen Feiertage: An diesen haben nur die Schüler frei und teilweise Ämter und Behörden geschlossen.
Anspruch auf "ununterbrochene Ruhezeit"
An Feiertagen haben Arbeitnehmer laut dem Gesetz "Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden, die frühestens um 0 Uhr und spätestens um 6 Uhr des Feiertages beginnen" muss. Der Arbeitnehmer behält an Feiertagen seinen Anspruch auf Entgelt für die ausgefallene Arbeit, der Monatslohn wird nicht gekürzt. Arbeitnehmer, die an Feiertagen arbeiten müssen, haben zusätzlich Anspruch für jede geleistete Arbeitsstunde in Höhe des normalen Stundensatzes oder Zeitausgleich. Darüber hinausgehende Feiertagszuschläge sind in den Kollektivverträgen bzw. Arbeitsverträgen vereinbart.

Arbeiten an Feiertagen nur in Ausnahmefällen
Arbeitnehmer dürfen an Feiertagen nur beschäftigt werden, wenn dies ausdrücklich erlaubt ist - entweder durch einen Kollektivvertrag, per Verordnung eines Ministers oder Landeshauptmannes (z.B. in Fremdenverkehrsgebieten) oder in den "Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe" im Arbeitsruhegesetz. Das sind z.B. Bewachung oder Wartung von Betriebsanlagen, Bewachung von Tieren, Brandschutz und alle Arbeiten rund um die Betreuung von Feiertags-Werktätigen bzw. Heim- oder Internatsinsassen - von der gesundheitlichen Betreuung bis zur Beförderung.
(APA)
(Quelle: apa)