Die ÖVP-SPÖ-NEOS-Koalition plant eine Reform der Sozialhilfe, die bis 2027 eine bundesweite Vereinheitlichung bringen sowie auch eine auf Zuwanderer abzielende "Integrationsphase". Ebenso im Fokus hat die Regierung eine Neuregelung der 2019 vom Verfassungsgerichtshof gekippten Staffelung bei den Sozialhilfe-Sätzen für die Kinder. Die für die Umsetzung der Vorgaben zuständigen Bundesländer haben teils unterschiedliche Regelungen erlassen, im Folgenden ein Überblick.
Bundesweite Vorgaben zur Sozialhilfe
Die derzeitigen bundesweiten Vorgaben sind im 2019 geschaffenen Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG) festgeschrieben. Anstelle von Mindeststandards sieht das Grundsatzgesetz Höchstsätze (Maximalbeträge) vor. Für Alleinlebende und Alleinerziehende beträgt die Höhe der Sozialhilfe im Jahr 2025 maximal rund 1.209 Euro pro Monat. Für Paare wurde ein monatlicher Maximalbetrag von rund 1.693 Euro festgelegt. Für volljährige Personen, die mit anderen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, gilt, dass pro leistungsberechtigter Person nur 70 Prozent der vollen Leistung zu gewähren sind (846 Euro), ab der dritten volljährigen Person 45 Prozent (544 Euro). Zur Deckung des Wohnbedürfnisses kann um 30 Prozent mehr gewährt werden als im Höchstsatz festgehalten ("Wohnkostenpauschale"), darüber hinaus gibt es weitere Leistungen für spezifische Fälle.
Für Kinder gibt es zusätzliche Geldleistungen. Diese können die Länder frei bestimmen, da der Verfassungsgerichtshof im Dezember 2019 die im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz festgelegten degressiv (mit fortlaufender Kinderzahl abnehmend) gestaffelten Höchstsätze für Minderjährige aufgehoben hat. In Wien, Salzburg, Kärnten und dem Burgenland gibt es für jedes Kind gleich viel Geld, unabhängig von der Familiengröße. In allen andern Ländern gibt es je nach Kinderanzahl geringere Geldleistungen.
Die durchschnittliche Leistungshöhe betrug laut Sozialministerium im Jahr 2023 pro Monat 802 Euro pro Bedarfsgemeinschaft (diese bezeichnen die Bezugsberechtigten und kann aus einer oder mehreren Personen, z.B. bei einem gemeinsamen Haushalt, bestehen). Am höchsten war die Leistung in Vorarlberg (921 Euro), am niedrigsten im Burgenland (671 Euro), in der Bundeshauptstadt Wien mit 805 Euro im Durchschnitt der Länder. Das SH-GG ist noch nicht in allen Bundesländern mittels Sozialhilfe-Ausführungsgesetz umgesetzt worden, etwa in Tirol, wo noch die alte Mindestsicherung gilt oder in Wien mit einer nur teilweisen Umsetzung.
Die Regelungen in Salzburg
Auch in Salzburg gelten die im Grundsatzgesetz vorgesehenen Höchstsätze. Für Kinder gibt es keine Staffelung, der Satz beträgt 302 Euro. Ansonsten nütze man die vom Bund vorgegebenen Spielräume vor allem durch scharfe Sanktionen restriktiv aus und gehe auch darüber hinaus, heißt es aus dem Büro der interimistisch ressortzuständigen Landeshauptfrau-Stellvertreterin Marlene Svazek (FPÖ).
Bei "Pflichtverletzungen" wird der Anteil für den Lebensunterhalt von der Sozialhilfe gekürzt, und zwar auf 70 Prozent beim ersten Verstoß, auf 50 Prozent beim zweiten Verstoß, bis zum völligen Streichen nach der vierten Pflichtverletzung. Als Pflichtverletzung gilt beispielsweise, wenn "die eigene Arbeitskraft nicht zumutbar eingesetzt bzw. die Teilnahme an arbeits- und integrationspolitischen Maßnahmen verweigert wird" oder wenn "ausbildungspflichtige Personen ihre Schul- und Erwerbsausbildung nicht zielstrebig verfolgen", heißt es auf der Landes-Homepage.
Andere Bundesländer, andere Höchstsätze
Wien: In Wien hält man auch künftig an der viel diskutierten Praxis fest, unabhängig von der Anzahl der Kinder pro Kind den gleich hohen Geldbetrag auszuzahlen. Für jedes Kind gibt es in der Bundeshauptstadt aktuell 326 Euro pro Monat zusätzlich. Beim Satz für Alleinstehende oder Alleinerzieher bzw. -erzieherinnen (Sozialhilfe 906,76 Euro plus Wohnkostenpauschale 302,25) hält man sich in Wien wie auch fast überall sonst an den Satz von derzeit 1.209,01 Euro, ebenso bei den Höhen für die Leistungen von Bedarfsgemeinschaften.
Einschnitte für Familien stehen aber auch in Wien ins Haus, diese sollen ab 2026 Kinder und Bedarfsgemeinschaften bzw. Wohngemeinschaften (WGs) treffen: Beträge, die für das Wohnen zweckgewidmet sind (derzeit bei Erwachsenen 25 Prozent, sofern sie Mietbeihilfe beziehen), sollen künftig auch bei Kindern von der Mietbeihilfe abgezogen werden. Eine Familie mit fünf Kindern werde durch die Neuregelung in Sachen Mietbeihilfe rund 400 Euro pro Monat weniger erhalten, hieß es. WGs werden darüber hinaus Familien ("Bedarfsgemeinschaften") gleichgestellt, womit die Bezugshöhe für den einzelnen sinkt.
Niederösterreich: Niederösterreich orientiert sich nahezu 1:1 an den Richtsätzen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, auch hier gibt es für Alleinstehende/Alleinerziehende 1.209 Euro (Sozialhilfe plus Wohnen), auch sonst gelten grundsätzlich die Höchstsätze. Lebt der Bezugsberechtigte in einem Eigenheim, so wird der für das Wohnen vorgesehene Teil der Sozialhilfe gekürzt, womit man nur mehr auf 967 Euro Gesamtgeldleistung kommt.
Bei den Kindersätzen gilt in Niederösterreich eine Staffelung. Bei einer minderjährigen Person im Haushalt gibt es 25 Prozent der Grundleistung (derzeit 302 Euro), bei zwei Personen jeweils 20 Prozent (241,80 Euro), bei drei jeweils 15 Prozent (181 Euro), bei vier jeweils 12,5 Prozent (151 Euro) und bei fünf oder mehr Personen nur mehr 12 Prozent (145 Euro) pro Person.
Oberösterreich: In Oberösterreich erhalten Alleinstehende und Alleinerziehende aktuell ebenfalls 1.209,02 Euro pro Monat, auch die anderen Sätze orientieren sich am Grundsatzgesetz. Die Richtsätze für die Kinder sind - wie in Niederösterreich - degressiv gestaffelt: Für das erste Kind gibt es 302,26 Euro (25 Prozent eines Erwachsenen), dann sinkt der Betrag ab, ab fünf Kindern sind es nur mehr 145,08 Euro (zwölf Prozent) pro Kind. Zuschläge gibt es für Alleinerziehende, bei Behinderungen etc.
Darüber hinaus gilt eine sogenannte "Bemühungspflicht", bei der man nun noch einmal nachschärfen will. Eine entsprechende Gesetzesnovelle soll im Dezember beschlossen werden und ab 2026 gelten. U.a. sollen die Sanktionsstufen - bisher zehn Prozent, dann 20, dann 50 Prozent Kürzung - verschärft werden. Die Zehn- und 20-Prozent-Stufen fallen künftig weg. Verstößt man gegen die Bemühungspflicht, soll dann sofort um 30 Prozent, dann um 50 Prozent gekürzt werden. Auch wird explizit festgehalten, was alles unter die Bemühungspflicht fällt - etwa auch eigeninitiative Bewerbungen und Teilnahme an Qualifizierungskursen, zudem sollen Eltern stärker in die Pflicht genommen werden, was die Schul- und Kindergartenpflicht betrifft.
Steiermark: Auch die Steiermark orientiert sich an den genannten Höchstsätzen des Grundsatzgesetzes. Der Richtsatz für jedes minderjährige Kind im Haushalt eines Sozialhilfeempfängers liegt für das erste, zweite und dritte Kind bei 21 Prozent des Höchstsatzes. Ab der vierten in Wirtschaftsgemeinschaft lebende minderjährige bezugsberechtigte Person gebührt der 17,5-prozentige Höchstsatz.
Für 2026 sind Verschärfungen geplant, ein derzeit in Begutachtung stehender Gesetzesentwurf soll ab dem kommenden März etwa eine "Bemühungspflicht" eingeführt werden, inklusive strengeren Sanktionen und der Einführung von Mindest- und Ersatzfreiheitsstrafen bei Nichteinhaltung. Sozialhilfebezieher sollen etwa Sprachkurse belegen müssen - sowie Qualifikationen erwerben müssen, um am Arbeitsmarkt besser vermittelbar zu sein. Zusätzlich wird der Höchstsatz auf 95 Prozent des Ausgleichszulagenrichtsatzes abgesenkt. Auch die Zahlungen für Minderjährige sollen nach dem Vorbild von Ober- und Niederösterreich herabgesetzt werden.
Tirol: In Tirol gelten noch die alten Mindestsicherungsgesetze, demnach wird hier noch Mindestsicherung statt Sozialhilfe ausbezahlt. Die konkrete Berechnung der Mindestsicherung hängt von der jeweiligen Lebenslage ab. Es gibt jeweilige Mindest- und Höchstsätze für unterschiedliche Bereiche. In Regionen mit höheren Wohnkosten ist etwa eine entsprechend höhere Wohnkostenpauschale vorgesehen. Der Mindestsatz für eine volljährige alleinstehende Person lag 2025 bei 906,8 Euro, für nicht Alleinstehende, oder Personen, die nicht alleinerziehend sind, bei 680,07 Euro.
Für Kinder ist eine Staffelung vorgesehen: für das 1. und 2. Kind gibt es 299 Euro, für das dritte Kind 275 Euro für das vierte bis sechste Kind 181 Euro und ab dem siebenten Kind 145 Euro. Für das kommende Jahr kündigte die Tiroler Landesregierung eine Reform mit Verschärfungen in gewissen Bereichen an. Zentral sollen eine Deckelung der Beträge für Großfamilien und ein Systemwechsel bei subsidiär Schutzberechtigten sein. Letztere würden den Plänen zufolge keinen Anspruch mehr auf Mindestsicherung haben, sondern sollen - wenn nötig - Grundversorgung beziehen.
Kärnten: In Kärnten orientieren sich die Sätze ebenfalls an den Höchstsätzen des Grundsatzgesetzes. Die dort "Sozialhilfe und Hilfe zum Lebensunterhalt" genannte Leistung beträgt für Alleinstehende bzw. Alleinerzieher damit ebenfalls 1.209,02 Euro.
Bei den Kindern gibt es keine Staffelung der Bezugshöhe. Für jedes minderjährige Kind im Haushalt beträgt der Richtsatz 21 Prozent des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes (2025: 253,89 Euro). Zuschläge gibt es, wenn eine Behinderung oder eine Alleinerzieher-Situation vorliegt. Andere Sozialleistungen des Landes wie beispielsweise Wohnbeihilfe oder Familienförderung werden von der Sozialhilfe abgezogen.
Vorarlberg: In Vorarlberg sind die Sätze für Alleinstehende höher als anderswo und liegen 2025 bei 1.375,41 Euro (725,41 Euro Sozialhilfe plus maximal 650 Euro Wohnbedarf). Die Höhe erklärt sich aus der höheren Leistung zur Deckung des Wohnbedarfs. Ein Paar kommt auf 2.033 Euro (1.233,19 Euro Sozialhilfe plus 800 Euro Wohnbedarf).
Bei minderjährigen Kindern gilt hingegen mit 232,13 Euro der niedrigste Satz im Bundesländervergleich. Auch im Ländle gibt es eine Staffelung: Ab dem vierten im Haushalt lebenden Kind erhält man nur mehr 159,59 Euro, ab dem siebenten 123,32 Euro.
Burgenland: Im Burgenland wurde das Bundesgesetz im Vorjahr durch das Burgenländische Sozialunterstützungsgesetz umgesetzt, genannt wird die Leistung "Burgenländische Sozialunterstützung". Die Höchstsätze orientieren sich ebenfalls am oben genannten Bundesrahmen.
Für Kinder, die im gemeinsamen Haushalt leben, gibt es wie in Wien, Salzburg und Kärnten keine Staffelung, allerdings sind die Sätze niedriger: Pro Kind gibt es 278 Euro. Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, so sind die jeweiligen Höchstsätze um diesen Anteil (um höchstens 40 Prozent) zu kürzen.
(Quelle: apa)