Der Jugendliche hatte bereits im Mai 2015 wegen gleichartiger Delikte eine teilbedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren erhalten. Kurz nach seiner bedingten Haftentlassung machte er im Vorjahr wieder Propaganda für die Terrormiliz. Einem Burschen schickte er via Handy ein Lichtbild von einem IS-Kämpfer mit Fahne, in das er den Kopf des Bekannten hineinretouchiert hatte - mit den Worten "eines Tages". Damit habe der Beschuldigte den anderen Jugendlichen bestärkt, in Syrien zu kämpfen, sagte Richter Markus Grünberger.
Der Richter sprach von einem "Urteil mit Augenmaß". Es sei um das Versenden von zwei einschlägigen Lichtbildern gegangen und nicht wie beim ersten Prozess gegen den Jugendlichen um Anschlagspläne auf den Wiener Westbahnhof. Erschwerend auf die Strafbemessung hätten sich die Vorstrafe, der rasche Rückfall und das Begehen mehrerer Verbrechen ausgewirkt. Mildernd wurde der Beitrag des 15-Jährigen zur Wahrheitsfindung gewertet, der teilweise geständig war. Er gab zu, Propagandamaterial versendet zu haben, bestritt aber, Personen im persönlichen Gespräch für den IS angeworben zu haben.
Die Verhandlung hatte mit Rücksicht auf das Fortkommen des 15-Jährigen unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden. Staatsanwalt Michael Lindenbauer betonte zu Prozessbeginn, dass Weisungen bei der ersten Verurteilung und engmaschige Kontrollen durch die Bewährungshilfe "erfolglos geblieben" seien. Der Angeklagte - türkischer Staatsbürger - war laut eigenen Angaben mit fünf Jahren nach Österreich gekommen. Verteidiger Rudolf Mayer wies in seinem Eröffnungsvortrag darauf hin, dass der Jugendliche "entgegen seiner Begabung" die Sonderschule besucht habe, wodurch er sich diskriminiert fühlte. "Das ist ein Nährboden für extremistische Ideologie", sagte der Rechtsanwalt.
Unter Anrechnung der Untersuchungshaft seit Ende Jänner bleibt ein Strafrest von 17 Monaten, den der 15-Jährige in der Jugendstrafanstalt Gerasdorf verbüßen soll. Nicht widerrufen wurden die bedingte Nachsicht von 16 Monaten sowie die bedingte Entlassung aus der Haft im Ausmaß von zwei Monaten und 20 Tagen.
Der Angeklagte nahm das Urteil an, der Staatsanwalt gab keine Erklärung ab. Damit ist das Urteil nicht rechtskräftig.
(Quelle: salzburg24)