Zugleich wird in Umsetzung von EU-Recht (Richtlinie 2014/67/EU) auch die grenzüberschreitende Verfolgung von Firmen, die ihren Mitarbeitern nicht die korrekte Entlohnung bzw. Sozialabgaben zukommen lassen, erleichtert. Es sollen klare Strukturen entstehen, über die die Behörden der EU-Länder Informationen austauschen können.
Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die anderen EU-Staaten diese Bestimmungen ebenfalls umsetzen. Die Einstufung eines Arbeitnehmers als "entsendet" soll künftig nicht mehr von einem Vertrag mit einer ausländischen Firma abhängen, sondern vom "wahren wirtschaftlichen Gehalt" seiner Tätigkeit, sieht der Gesetzesentwurf vor.
Ausdrücklich wird nun festgeschrieben, dass Arbeitsrecht - von Urlaubsansprüchen bis zu Ruhezeiten - und Kollektivverträge für nach Österreich entsandte Mitarbeiter ausländischer Firmen uneingeschränkt gelten, im Baubereich ausdrücklich ab dem ersten Tag der Beschäftigung. Künftig haftet der Auftraggeber für die Mitarbeiter eines ausländischen Subunternehmers "als Bürge und Zahler" für die Einhaltung der Sozial- und Arbeitsgesetze.
Die Entsendung hat vor Beginn der Tätigkeit gemeldet zu werden, bei Bauarbeitern spätestens am Tag des Arbeitsbeginns. Firmen, die Entsendungen nicht korrekt melden oder die nötigen Unterlagen nicht bereitstellen, müssen je betroffenem Arbeitnehmer 1.000 bis 10.000 Euro Strafe zahlen. Ähnliche Strafen gibt es für Unterentlohnung oder bei fehlenden Lohnunterlagen.
Der für das Gesetz zuständige Sozialminister Alois Stöger (SPÖ) hofft, damit die österreichischen Arbeitnehmer vor Billigkonkurrenz, Lohndruck und Sozialdumping zu schützen. "Nach Österreich entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen zu denselben Arbeitsbedingungen beschäftigt werden wie in Österreich Beschäftigte", so Stöger am Dienstag. Er erwarte sich auch "eine wesentliche Verbesserung bei der grenzüberschreitenden Durchsetzung von ArbeitnehmerInnenrechten". Unterentlohnung und andere Übertretungen österreichischer Arbeitsbedingungen in anderen Mitgliedstaaten "können nun wesentlich leichter verfolgt werden. Das garantieren detaillierte Bestimmungen über die grenzüberschreitende Behördenzusammenarbeit."
Das neue Gesetz regelt arbeitsrechtliche Ansprüche auf Entlohnung, Arbeitszeit und Urlaub sowohl für inländische und entsandte Arbeitnehmer als auch für grenzüberschreitend überlassene Arbeitskräfte und Heimarbeitnehmer. Zur Unterstützung der grenzüberschreitenden Durchsetzung von Strafentscheidungen wie für die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit mit Behörden anderer EU- und EWR-Vertragsstaaten ist die Verwendung des Binnenmarkt-Informationssystems IMI vorgesehen. IMI ist ein elektronisches, internetgestütztes Behördenkooperationssystem, das die Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten entwickelte. Kosten sollen praktisch keine entstehen.
(Quelle: salzburg24)