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Mikl-Leitner verteidigt Staatsschutzgesetz ohne Richter

Veröffentlicht: 30. Juni 2015 13:11 Uhr
Innenministerin Johanna Mikl-Leitner (ÖVP) hat am Dienstag betont, dass mit dem neuen Staatsschutzgesetz auch mehr Rechtssicherheit hergestellt werde. Dass letztlich nun doch ein Rechtsschutzbeauftragter und nicht ein Richter über die Befugnisse entscheidet, verteidigte die Ministerin mit dem Argument, dass sonst Rechtsschutz-Instanzen wegfallen würden.

"Wir wollen den besten Schutz für unsere Bevölkerung", erklärte Mikl-Leitner vor dem Beschluss des Gesetzes im Ministerrat. Es gehe um mehr Befugnisse, aber auch mehr Rechtssicherheit. Dass das Gesetz erst mit 1. März oder 1. Juli 2016 in Kraft treten soll, rechtfertigte die Ministerin mit der notwendigen Zeit für den parlamentarischen Prozess.

Experten hatten eine richterliche Kontrolle angeregt, auch Mikl-Leitner hatte sich dafür offen gezeigt. Nun kommt aber doch kein Richter: Der Rechtsschutzbeauftragte müsse vorher über jede Befugnis entscheiden und kann sich bei Zweifeln auch an die Datenschutzbehörde wenden, unterstrich die Ministerin.

Würde man einen Richter mit der Genehmigung von solchen Ermittlungsmaßnahmen betrauen, würden zwei Rechtsschutz-Instanzen wegfallen, argumentierte Mikl-Leitner, nämlich der Rechtsschutzbeauftragte und die Datenschutzbehörde. Mit der in beiden Varianten bestehenden Möglichkeit, sich ans Bundesverwaltungsgericht und letztlich an die Höchstgerichte Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof zu wenden, gebe es nun insgesamt mehr Instanzen.

Die Neugestaltung des Staatsschutzes regelt die Behördenkompetenzen neu. Die zentralen Aufgaben werden dabei beim Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismus-Bekämpfung gebündelt. Besondere Vorfeldermittlungen dürfen jetzt ausschließlich vom BVT durchgeführt werden. Zum Einsatz kommen können künftig auch Vertrauenspersonen außerhalb des Behörden-Apparats, also so genannte V-Leute.

Diese können beschäftigt werden, "wenn sonst die Abwehr gefährlicher Angriffe oder krimineller Verbindungen gefährdet oder erheblich erschwert wäre". Die Vertrauensperson ist von der Sicherheitsbehörde zu führen und regelmäßig zu überwachen. Ihr Einsatz und dessen nähere Umstände sowie Auskünfte und Mitteilungen, die durch sie erlangt werden, sind zu dokumentieren.

Die Kontrolle obliegt dem Rechtsschutzbeauftragten. Dieser nimmt überhaupt eine Schüsselrolle im "Staatsschutz neu" ein. Der Rechtsschutzbeauftragte muss vom BVT und dessen Landesämtern jeweils im Voraus um Genehmigung ersucht werden, wenn es um Maßnahmen innerhalb der "Erweiterten Gefahrenerforschung" sowie zum Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen geht.

Die "Erweiterte Gefahrenerforschung" meint per Definition die Beobachtung einer Gruppierung, "wenn im Hinblick auf deren bestehende Strukturen und auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld damit zu rechnen ist, dass es zu mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundener Kriminalität, insbesondere zu weltanschaulich oder religiös motivierter Gewalt kommt".

In diesem Zusammenhang ermittelte personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn sich nach Ablauf der Zeit, für die die Ermächtigung dazu erteilt wurde, keine Aufgabe für das BVT oder dessen Landesämter stellt. Überdies kann die unverzügliche Löschung unterbleiben, wenn in Hinblick auf die Gruppierung oder den Betroffenen aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere aufgrund von verfassungsgefährdenden Aktivitäten im Ausland, erwartet werden kann, dass sie neuerlich Anlass zu einer entsprechenden Gefahrerforschung geben wird. Nach Ablauf von sechs Jahren sind die Daten jedenfalls zu löschen

An sich dürfen für Ermittlungen benötigte Daten künftig fünf Jahre gespeichert werden. Daten zu Kontakt- und Begleitpersonen sind jedenfalls zu löschen, wenn keine Gründe für die Annahme mehr vorliegen, dass über sie für die Erfüllung der Aufgabe relevante Informationen beschafft werden können. Jede Abfrage und Übermittlung personenbezogener Daten ist zu protokollieren, die entsprechenden Aufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren und danach zu löschen.

(Quelle: salzburg24)

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