Mit der Mindestsicherung habe das Haushaltseinkommen die Schwelle für die Zuerkennung der Wohnbeihilfe überstiegen, hatte die Magistratsabteilung 50 argumentiert. Der Familienvater bekämpfte die Einstellung der Wohnbeihilfe beim VwGH und bekam Recht: Die Mindestsicherung sei eine Sozialhilfeleistung, stellten die Höchstrichter klar. Und solche stellen nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kein Haushaltseinkommen dar.
Mit seinem Urteil habe der VwGH einer nicht unbedenklichen Behördenpraxis einen Riegel vorgeschoben, begrüßte Rechtsanwalt Dieter Thurin die Klarstellung. Ab jetzt seien behördliche Entscheidungen, die dieses Judikat nicht berücksichtigen, rechtswidrig. Somit könnten sie mit einer hohen Erfolgschance bei den Verwaltungsgerichten bekämpft werden.
(Quelle: salzburg24)