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Prozess gegen Amokfahrer - Einweisung nach Paragraf 21/2 StGB

Veröffentlicht: 30. September 2016 06:41 Uhr
Im Fall des Grazer Amokfahrers Alen R. kam Paragraf 21/2 des Strafgesetzbuches (StGB) zur Anwendung. Dabei geht es darum, dass auch Personen, die zum Zeitpunkt einer von ihnen begangenen Tat zurechnungsfähig waren, in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen werden können.

Ein Täter muss zum einen eine Tat verübt haben, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist. Zum anderen wird ihm zuerkannt, dass er die Tat unter "Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad" begangen hat. Und es wird festgestellt, dass zu befürchten ist, dass er ohne die Einweisung "unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit" eine Straftat mit schweren Folgen verüben könnte. Die Gutachter Anita Raiger und Manfred Walzl hatten Alen R. im Grazer Prozess als "von seiner Persönlichkeit her hochgefährlichen Menschen" bezeichnet.

Zurechnungsfähig und Einweisung in Anstalt

Dass zurechnungsfähige Straftäter zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und zusätzlich in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen werden, kommt immer wieder vor. Im Inzestfall von Amstetten fasste Josef F. lebenslang und eine Einweisung aus, dasselbe widerfuhr dem Wiener Jus-Studenten Philipp K., der im Juli 2010 seine frühere Freundin in Hietzing bestialisch getötet und zerstückelt hatte. In beiden Fällen gingen die Gerichte davon aus, dass die Täter zwar schuldfähig, aber aufgrund ihrer Abnormität derart gefährlich waren bzw. sind, dass sie ihre Strafen nicht in einem herkömmlichen Gefängnis, sondern im Maßnahmenvollzug zu verbüßen haben. Josef F. und Philipp K. sind in einer Spezialabteilung der Justizanstalt Krems-Stein untergebracht.

Zurechnungsfähige Täter, die im Maßnahmenvollzug landen, können nach Verbüßung ihrer Strafe weiter angehalten werden, und zwar grundsätzlich ohne zeitliche Befristung. Eine Entlassung kommt erst dann in Betracht, wenn ihnen ein psychiatrischer Sachverständiger bescheinigt, dass von ihnen dank der therapeutischen bzw. medikamentösen Behandlung, die im Maßnahmenvollzug zu erfolgen hat, keine Gefahr mehr ausgeht.

Kaum Chancen auf Entlassung für Alen R.

Selbst bei Tätern, die wie Josef F., Philipp K. oder - sollte sein Urteil Rechtskraft erlangen - Alen R. lebenslange Haft ausgefasst haben, ist diese Regelung durchaus von Bedeutung. Lebenslange können frühestens nach Verbüßung von 15 Jahren ihre bedingte Entlassung beantragen. Bei Alen R. käme eine bedingte und generell die Entlassung nur dann in Betracht, wenn auf Basis gutachterlicher Feststellungen gesichert ist, dass von ihm keine neuerlichen Straftaten mit schweren Folgen mehr zu erwarten sind.

(APA)

(Quelle: salzburg24)

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