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Risiko Radsport: Gesetz soll Rennradfahrer unterstützen

Veröffentlicht: 25. Juni 2017 11:04 Uhr
Der Gesetzgeber unterstützt Rennradfahrer durch besondere Regelungen bei der Ausübung ihres Hobbys. Bei der Sicherheitsausstattung sind bei guter Sicht am Tag beispielsweise praktisch nur die zwei Bremsen vorgeschrieben, sagte Armin Kaltenegger vom Kuratorium für Verkehrssicherheit (KFV) zur APA. Mountainbiker sollten sich abseits von öffentlichen Straßen vor allem an Fair-Play-Regeln halten.
Jacqueline Winkler

Um die Ausnahmen in der Fahrradverordnung sowie der Straßenverkehrsordnung (StVO) - wie Befreiung von Klingel- und Reflektorenpflicht - auch nutzen zu dürfen, müssen sowohl das Sportgerät als auch der Lenker bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Das Rad darf insgesamt höchstens zwölf Kilo wiegen, muss eine Rennradlenkstange haben und die Felgen müssen einen Mindestdurchmesser von 630 Millimetern und eine Dicke von höchstens 23 Millimetern aufweisen.

Rennradfahrer dürfen auf die Straße

Wenn der Lenker mit seinem so ausgestatteten Rad eine Trainingsfahrt absolviert, ist er von der Radwegbenützungspflicht ausgenommen. Das ist laut Kaltenegger sinnvoll. "Rennradfahrer sind sehr flott unterwegs - mit 30 bis 35 km/h - und damit im Stadtgebiet ähnlich schnell wie Autos." Auf Radwegen besteht daher ein erhöhtes Unfallrisiko mit langsameren Radfahrern oder Fußgängern. Auf vielbefahren Straßen würden aber auch Sportler oft lieber den Radweg benützen.

Nebeneinander fahren gut für Sicherheit

Rennradfahrer dürfen außerdem nebeneinander fahren, wenn sie den äußerst rechten Fahrstreifen benützen. Das wirkt sich laut Kaltenegger ebenfalls positiv auf das Unfallrisiko aus. "Ein einzelner Radfahrer wird kognitiv oft nicht als Hindernis wahrgenommen", erläuterte der Bereichsleiter Recht und Normen beim KFV. Bei nebeneinander fahrenden Radlern habe sich gezeigt, dass Pkw-Lenker beim Überholen mehr Sicherheitsabstand einhalten.

Mountainbiker müssen Radweg benützen

Anders als für Rennfahrräder gibt es für Mountainbikes auf öffentlichen Straßen und vielen Mountainbikestrecken keine Ausnahmen in der StVO oder Fahrradverordnung - außer in eigenen "Bikeparks". Neben zwei unabhängigen Bremsen sind Rückstrahler vorne und hinten sowie an den Rädern und Pedalen vorgeschrieben. Verpflichtend ist auch eine Klingel, Hupe oder Ähnliches. Bei Nacht oder schlechter Sicht müssen Vorder- und Rücklicht montiert sein.

Regeln für's Mountainbiken:

In Wäldern, Wiesen und auf Bergen abseits der öffentlichen Straßen dürfen Mountainbiker nur eigens freigegebene Strecken benützen. Andernfalls sind neben Haftungsrisiken bei Unfällen auch Strafen bis zu 730 Euro möglich, warnt das Landwirtschaftsministerium auf seiner Webseite. Entgegen der Wünsche vieler Radsportler sind die heimischen Forststraßen nicht generell für Mountainbikes freigegeben. 2.200 Kilometer stehen als Mountainbike-Strecken zur Verfügung.

Dafür haben die Bundesforste Fair-Play-Regeln "für ein gemeinsames Miteinander" im Wald definiert. Im März und Oktober dürfen die Strecken von 9.00 bis 17.00 Uhr befahren werden, im April bzw. September von 8.00 bis 18.00 Uhr und von Mai bis August von 7.00 bis 19.00 Uhr. Die StVO sollte eingehalten und andere Waldnutzer nur im Schritttempo überholt werden. "Radfahren abseits markierter Routen und außerhalb der freigegebenen Zeiten kann zur nachhaltigen Beunruhigung der Wildtiere und zu Schaden an Wald und Pflanzen führen", warnen die Bundesforste.

(APA)

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(Quelle: salzburg24)

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