Über diesen Antrag muss nun das Gericht - binnen 48 Stunden nach der gestrigen Festnahme - entscheiden. Die Befragungen seien im Gang, teilte Franz Cutka, Präsident des Landesgerichts, am Nachmittag mit. Die Festnahmen waren wegen Tatbegehungsgefahr erfolgt, nachdem bekannt geworden war, dass beide nach ihrer Entlassung im Vorjahr wieder in einem Wiener Pflegeheim gearbeitet haben.
Gesetzliche Grundlage zum Eingreifen fehlt noch
Unterdessen ist eine Diskussion darüber ausgebrochen, wie es zu verhindern wäre, dass Pfleger trotz schwerer Vorwürfe gegen sie weiter ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen können. "Derzeit ist es so, dass die Staatsanwaltschaft nur dann jemanden vom Verdacht eines Vergehens verständigen darf, wenn sie dazu gesetzlich ermächtigt ist", erklärte Christian Pilnacek, der Leiter der Sektion Strafrecht im Justizministerium, im Ö1-Morgenjournal. Und diese gesetzliche Grundlage fehle in diesem Fall.
Pilnacek für vorübergehende Berufsverbote
Der Strafrechtsexperte ortete Handlungsbedarf: "Es würde der Absicherung dienen, dass sich derartiges nicht wiederholt." Pilnacek sprach sich für vorübergehende Berufsverbote und Verständigungspflicht aus, wenn in derart gravierenden Fällen ermittelt wird - ähnlich wie es das etwa bei Ärzten bereits gibt. Für eine entsprechende Gesetzesänderung sprach sich auch Patienten- und Pflegeanwalt Gerald Bachinger aus.
Pflegerin meldete Misshandlungen
Eine Pflegerin hatte im Oktober 2016 eine Vorgesetzte über ihren Verdacht hinsichtlich des Fehlverhaltens von Kollegen informiert. In Folge wurde ein Ermittlungsverfahren gegen fünf ehemalige Pflegekräfte der Einrichtung in Niederösterreich, die im Verdacht stehen, Patienten gequält und vernachlässigt und strafbare Handlungen gegen deren sexuelle Integrität und Selbstbestimmungen begangen zu haben, eingeleitet. Wie lange es noch dauert, sei nicht abzuschätzen, verwies Staatsanwalt Bien auf das noch ausständige Gutachten eines Gerichtsmediziners, der beauftragt wurde, die Pflegebefohlenen zu begutachten und allfällige Gesundheitsschädigungen als Folgen der Taten festzustellen.
(APA)
(Quelle: salzburg24)