Bei den auch "Dividendenstripping" genannten Geschäften wurden Aktien mit ("cum") und ohne ("ex") Dividendenanspruch rund um den Tag der Hauptversammlung zwischen mehreren Beteiligten im großen Stil hin und her verschoben. An diesem Stichtag legen börsennotierte Unternehmen die Höhe der Gewinnausschüttung an ihre Aktionäre fest.
Einmal gezahlte Steuer zweimal erstattet
Durch das Verschieben hatten mehrere Anleger zum gleichen Zeitpunkt den Eindruck vermittelt, Eigentümer der Aktie zu sein. Ein Aktionär bekam von seiner Aktiengesellschaft nur die Nettodividende ausgeschüttet. Die Steuer von 25 Prozent auf die Dividende behielt die Gesellschaft ein und führte sie ans Finanzamt ab.
Im Gegensatz zu privaten Aktionären konnten sich Banken und andere Finanzdienstleister die abgezogene Kapitalertragsteuer vom Fiskus zurückholen. Der Ertrag wurde mit anderen Gewinnen erst zum Jahresende steuerlich verrechnet. Für die Rückerstattung reichte der eingereichte Steuerbescheid. Wegen des angeblichen mehrfachen Eigentums wurden zwei Bescheinigungen eingereicht - mit dem Ergebnis, dass eine einmal gezahlte Steuer zweimal erstattet wurde.
Gesparte Steuern unter Banken und Investoren aufgeteilt
Bei den zum 1. Jänner 2016 gestoppten ähnlich gelagerten "Cum-Cum"-Geschäfte konnten große Kunden aus dem Ausland Steuern auf Dividenden von deutschen Unternehmen umgehen. Im Kern werden bei diesen Deals von ausländischen Anlegern gehaltene Anteile kurz vor dem Dividendenstichtag an inländische Anteilseigner übertragen, etwa an Banken. An diese wird die Dividende dann ausgeschüttet, darauf wird eine Kapitalertragsteuer fällig.
Die inländische Bank konnte sich dann - anders als die ausländischen Investoren - die Kapitalertragsteuer anrechnen beziehungsweise vom Staat erstatten lassen. Danach werden die Aktien samt Dividende zurückgereicht, die gesparte Steuer zulasten des Staates und der Allgemeinheit wurde unter Banken und Investoren aufgeteilt.
(APA)
(Quelle: salzburg24)