Fragen und Antworten

Streik legt Münchner Flughafen lahm: Das sollten Reisende aus Salzburg wissen

Veröffentlicht: 26. Februar 2025 16:02 Uhr
Ein Streik legt den Münchner Flughafen am Donnerstag und Freitag lahm. Nahezu alle geplanten Flüge fallen aus. Betroffen sein dürften auch etliche Salzburgerinnen und Salzburger, die den Airport für die An- und Rückreise nutzen. Vom Umbuchen über annullierte Flüge bis zu Entschädigungen – wir beantworten die drängendsten Fragen.

Zahlreiche Verbindungen am Münchner Flughafen werden am Donnerstag und Freitag wegen eines Warnstreiks gestrichen. Von den insgesamt über 1.600 geplanten Flügen dürfte der größte Teil annulliert werden, informierte der Airport. Reisende müssen sich daher auf einen stark ausgedünnten Flugplan einstellen.

Stefan Kraft und Co von Streik betroffen

Der Airport München ist sowohl als Haupt- als auch Umsteigeflughafen für Reisende aus Salzburg sehr bedeutend. Direkt von den Streiks betroffen sind beispielsweise die Salzburger Skispringer um Stefan Kraft, Jan Hörl und Co. Die für Donnerstag geplante Abreise zur Nordischen Ski-WM in Norwegen wurde kurzerhand um einen Tag vorverlegt.

Früh über gebuchten Flug informieren

Reisende sollten sich frühzeitig über den Status ihres Flugs informieren. Bei einer Annullierung wird empfohlen, gar nicht erst zum Flughafen zu reisen, sondern sich an die jeweilige Fluggesellschaft oder den Reiseanbieter zu wenden. "Erste Ansprechpartnerin für Informationen ist die Fluglinie selbst, bei Pauschalreisen auch der Veranstalter", sagt ÖAMTC-Juristin Verena Pronebner. "Airlines bieten online oder telefonisch aktuelle und ausführliche Informationen über den gebuchten Flug und benachrichtigen die Passagier:innen teilweise auch direkt, z. B. via SMS."

Darum solltet ihr nicht voreilig Umbuchen

Reisende, die vorsichtshalber einen alternativen Flug oder einen anderweitigen Transport wie mit der Bahn organisieren, laufen Gefahr, auf den Kosten sitzen zu bleiben, wenn der ursprünglich geplante Flug doch stattfindet. "Besser ist es daher, sich mit der Fluglinie abzustimmen und über diese eine Umbuchung zu erreichen", empfiehlt Pronebner. "Wird von der Airline kein Ersatzflug angeboten, dürfen Reisende selbst einen Flug buchen und können die Kosten dafür später von der Fluglinie zurückfordern."

Annullierte oder stark verspätete Flüge

Passagier:innen, deren Flüge aufgrund eines Streiks annulliert werden, haben Anspruch auf kostenlose Umbuchung auf einen anderen Flug oder eine Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln, wie mit der Bahn oder dem Bus zu vergleichbaren Reisebedingungen. Für Reisende dürfen dabei keine Mehrkosten entstehen, so der ÖAMTC. Außerdem haben betroffene Reisende ab einer Abflugverspätung von mehr als zwei Stunden Anspruch auf Verpflegung und – bei noch größerer Verspätung – auch auf Hotelunterbringung.

Wer die Reise nicht mehr antreten will oder wenn die Verspätung über fünf Stunden beträgt, dann gibt es alternativ die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten. Reisende erhalten dann den Ticketpreis inklusive Steuern und Gebühren zurück.

Wann gibt es Entschädigungen?

Bei Annullierung, Überbuchung oder bei größeren Ankunftsverspätungen ab drei Stunden haben Reisende Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von 250 bis zu 600 Euro – aber nur, wenn kein "außergewöhnlicher Umstand" daran schuld ist. "Ob ein Streik ein außergewöhnlicher Umstand ist, hängt immer vom Einzelfall ab und davon, ob Fluggesellschaften nachweisen können, dass sie alles Zumutbare unternommen haben, um die Folgen des Streiks für die Passagier:innen zu vermeiden bzw. diese Folgen unvermeidbar waren", weiß ÖAMTC-Juristin Pronebner.

Wenn der Streik die Urlaubsreise verschiebt

Pauschalurlauber:innen ist es bei einem längeren Urlaub zuzumuten, die Reise später anzutreten. Sie haben – bei einem kurzen Streik – keinen Anspruch auf Kündigung des Reisevertrages, sondern allenfalls auf Minderung des Reisepreises. Dauert der Streik jedoch länger an, kann unter Umständen eine Kündigung der Pauschalreise gerechtfertigt sein. Wird der Aufenthalt verkürzt, hat der oder die Reisende Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises.

Anders sieht es bei Individualreisenden aus: Sie können zwar die Flugkosten zurückverlangen, müssen aber das gebuchte Hotel bzw. die anfallenden Stornokosten trotzdem bezahlen. Die Anreise zum Urlaubsort ist ihr eigenes Risiko.

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(Quelle: salzburg24)

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