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Wie lange sind Grenzkontrollen im Schengen-Raum rechtlich möglich?

Rechtlich können Grenzkontrollen im Zeitraum von bis zu zwei Jahren durchgeführt werden. (Symbolbild)
Veröffentlicht: 30. April 2016 15:56 Uhr
Der luxemburgische Grenzort Schengen ist zum Synonym für die Reisefreiheit von mehr als 400 Millionen Menschen in Europa geworden. 1985 unterzeichneten die Regierungschefs von Deutschland, Frankreich und den Beneluxstaaten in Schengen eine Vereinbarung über die Abschaffung der Grenzkontrollen zwischen ihren Ländern.

Mittlerweile gehören 22 der 28 EU-Mitglieder sowie Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein zum Schengen-Raum. Nicht dabei sind die EU-Länder Bulgarien, Großbritannien, Irland, Kroatien, Rumänien und Zypern. Jedes Jahr reisen rund 1,25 Milliarden Menschen innerhalb des Schengen-Raumes über die Grenzen.

Grenzkontrollen am 13. September wieder eingeführt

Grundsätzlich gilt zwischen den Schengen-Staaten in Europa die Reisefreiheit. Wegen des starken Flüchtlingsandrangs hatte Deutschland am 13. September 2015 wieder Grenzkontrollen eingeführt. Eine Reihe anderer Staaten folgten, unter ihnen Österreich (15. September) , Belgien, Frankreich und mehrere skandinavische Länder.

Seitdem wurden die Grenzkontrollen immer wieder verlängert. Rechtlich ist das möglich. Ein Mitgliedstaat muss im Falle einer solchen Entscheidung die anderen Länder und die EU-Kommission informieren. Die Kommission prüft dann, ob die Maßnahme gerechtfertigt ist.

Dauer von bis zu zwei Jahren möglich

Der Schengen-Grenzkodex lässt zwar nur eine "vorübergehende Wiedereinführung" von Kontrollen zu - zunächst für 30 Tage. Verlängerungen um jeweils weitere 30 Tage sind aber möglich - bis zu einer Höchstdauer von sechs Monaten. Aber unter außergewöhnlichen Umständen dürfen die Kontrollen sogar zwei Jahre lang dauern.

Dazu sagt Artikel 23 des Schengen-Grenzkodexes: "Der Gesamtzeitraum, innerhalb dessen Kontrollen an den Binnengrenzen wiedereingeführt werden können, (...) beträgt höchstens sechs Monate. Liegen außergewöhnliche Umstände (...) vor, so kann dieser Gesamtzeitraum (...) auf eine Höchstdauer von zwei Jahren verlängert werden."

(APA)

(Quelle: salzburg24)

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