Arbeitslose Personen dürfen ab 2026 nur mehr in Ausnahmefällen das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe durch einen Zuverdienst aufstocken. Heuer können sie noch bis zu 551,10 Euro monatlich dazuverdienen, ohne Ansprüche zu verlieren. Nur vier Personengruppen sind von der Regelung ausgenommen, teilte das Arbeitsmarktservice am Montag mit. Alle anderen müssen bis spätestens 31. Jänner 2026 ihre Nebenjobs aufgeben, um die Ansprüche nicht rückwirkend zu verlieren.
Personen über 50 Jahren ausgenommen
Langzeitarbeitslose über 50 Jahren oder Personen mit einer Behinderung von mindestens 50 Prozent sind von der neuen Regelung, die zur rascheren Eingliederung Arbeitsuchender führen soll, ausgenommen. Generell dürfen Langzeitarbeitslose einmal 26 Wochen lang im Rahmen der Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen.
Wer wegen Krankheit mindestens 52 Wochen lang Kranken-, Rehabilitations- oder Umschulungsgeld bekommen hat, darf einmalig für bis zu 26 Wochen geringfügig arbeiten.
Von der neuen Regelung ausgenommen sind auch jene Personen, die bereits vor der Arbeitslosigkeit mindestens 26 Wochen lang diese Nebentätigkeit ausgeübt haben. Sie dürfen dann auch während des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe diesen Nebenjob weiter geringfügig ausüben.
Im Vorjahr nützten 28.120 Personen - und damit 9,5 Prozent der Betroffenen - die Möglichkeit, die Unterstützung innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze aufzubessern.
(Quelle: apa)