Auf Initiative des Burgenlands war vom VfGH in einem ersten Urteil die bis 2040 vorgesehene Übergangsfrist für das Verbot von Vollspaltenbuchten in der Schweinehaltung als zu lang und sachlich nicht gerechtfertigt gekippt worden. Danach zogen die Schweinebauern vor das Höchstgericht, da der Nationalrat bisher keine Nachfolgeregelung getroffen hat und das Verbot daher mit Juni 2025 in Kraft treten würde.
Ab wann gilt Vollspaltenböden-Verbot?
Die Landwirte sahen deshalb ihr Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung, das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums sowie den Gleichheitsgrundsatz verletzt. Der Verfassungsgerichtshof argumentierte, dass – wie in diesem Fall – ein Individualantrag an den VfGH nur dann zulässig ist, wenn das angefochtene Gesetz die rechtlich geschützten Interessen des Antragstellers nicht nur potenziell, sondern aktuell beeinträchtigt.
Den antragstellenden Landwirten ist zwar, so der VfGH, zuzugestehen, dass derzeit Unsicherheit darüber besteht, ab wann das Verbot tatsächlich gelten wird. Innerhalb der Frist, die vom VfGH für die Übergangsbestimmungen gesetzt wurde, könne die "unter der hypothetischen Annahme der Untätigkeit des Gesetzgebers mögliche künftige Rechtslage" aber nicht angefochten werden.
(Quelle: apa)