Ausnahmen gibt es für Personen, die bis 31. Dezember 2031 im Jahr der Ausgabe der E-Card das 70. Lebensjahr vollenden oder bereits vollendet haben, sowie für Bezieher von Pflegegeld ab der Stufe 4. Dies hatte die türkis-blaue Regierung zwar auch schon angekündigt, nun wird es aber mittels Verordnung von Sozialministerin Brigitte Zarfl festgelegt.
Neue E-Card kommt in der Regel automatisch
Rund 80 Prozent aller Karteninhaber wird automatisch eine neue E-Card zur Verfügung gestellt. Grundsätzlich wird die Sozialversicherung dafür auf Bilder aus bestehenden Registern zugreifen - etwa vom Reisepass, Personalausweis oder dem Scheckkartenführerschein. Sofern dort kein Lichtbild vorhanden ist, sind die betreffenden Personen verpflichtet, eines beizubringen. In der Verordnung wird dafür nun eine Toleranzfrist von drei Monaten eingeräumt.
Der vom Bund an den Dachverband der Sozialversicherungsträger zu leistende Kostenersatz ist für die Jahre 2020 bis 2023 mit jeweils 7,5 Millionen Euro festgelegt.
(Quelle: apa)