Fragen und Antworten

Fasching am Arbeitsplatz: Was erlaubt ist – und was nicht

Veröffentlicht: 17. Februar 2023 13:13 Uhr
Gilt die Narrenfreiheit eigentlich auch am Arbeitsplatz? Nein, denn auch in der Faschingszeit gibt es Regeln, an die sich alle halten müssen.
SALZBURG24 (tp)

Der Fasching steuert seinem Höhepunkt zu. Gute Stimmung, Alkohol und Kostüme gehören für viele Menschen am Rosenmontag und Faschingsdienstag dazu – aber wie sieht das Ganze am Arbeitsplatz aus?

Wer sagt im Fasching "Alaaf", "He Mu" und "Lei Lei"?

Ob Fasching oder Karneval – die Fünfte Jahreszeit wird in Salzburg, Österreich und auf der ganzen Welt gefeiert. Überall gibt es eigene Traditionen und Bräuche. Wir geben euch einen närrischen …

Arbeitstage im Fasching

Das Arbeitsrecht bleibt vom Fasching unberührt, stellt der ÖGB klar. "Das bedeutet, dass geltendes Arbeitsrecht in der närrischen Zeit natürlich nicht einfach ausgehebelt wird", betont ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Michael Trinko. "Rosenmontag und Faschingsdienstag sind in Österreich normale Arbeitstage. Und hier gelten, wie an allen anderen Arbeitstagen, gewisse Regeln und Vorschriften", so der Gewerkschafter.

 

Im Faschingskostüm in die Arbeit?

Bei der Frage, ob ihr verkleidet in die Arbeit kommen dürft, rät Trinko, dass "man am besten im Vorfeld abklärt, ob es im Betrieb erlaubt, geduldet oder nicht gerne gesehen ist, wenn Mitarbeitende kostümiert zur Arbeit kommen oder den Fasching feiern." Grundsätzlich gibt es hinsichtlich Bekleidungsvorschriften im Betrieb keine allgemein gültigen Regeln. Jedenfalls zählt die Auswahl der Kleidung zur Privatsphäre von Arbeitnehmenden und daher können sie auch im dienstlichen Bereich prinzipiell frei über das äußere Entscheidungsbild entscheiden.

Allerdings gibt es auch hier Einschränkungen, die natürlich auch in der Faschingszeit gelten, betont Trinko: "So kann ein bestimmtes branchenübliches Erscheinungsbild in gewissen Berufen, wie z. B. Banken oder Rechtsanwält:innen, durch den Arbeitgeber vorgegeben werden."

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Auch müssen bei der Wahl der Kleidung der Arbeitnehmer:innenschutz bzw. Hygienevorschriften eingehalten werden und durch die Wahl der Kleidung dürfen die normalen Arbeitsabläufe nicht gestört werden. "Daher wird man, wenn Sicherheitsschuhe bei der Arbeit vorgeschrieben sind, etwa nicht mit Clownschuhen zur Arbeit kommen dürfen. Auch am Bankschalter wird man nicht mit einem Piratenkostüm arbeiten dürfen, wenn es der Arbeitgeber nicht erlaubt", sagt der Arbeitsrechtsexperte.

Dürfen Verkleidungen angeordnet werden?

Genau so wenig können Arbeitnehmende dazu gezwungen werden, sich zu verkleiden: "Generell können Faschingskostüme nicht einfach angeordnet werden", weiß Trinko. Allerdings seien Ausnahmen denkbar: Etwa, wenn man auf einer Faschingsparty als Kellner:in arbeitet oder in einem Kostümverleih tätig ist. In derartigen Fällen gibt es eine Grenze: Die Verkleidung darf nicht entwürdigend und lächerlich für die Arbeitnehmenden sein und muss natürlich vom Arbeitgeber bereitgestellt bzw. bezahlt werden.

Alkohol im Fasching am Arbeitsplatz

Feste werden gefeiert, wie sie fallen – so auch vielerorts der Faschingsdienstag mit einem Glas Wein oder Bier. "Der Umtrunk darf aber nicht in ein 'Gelage' ausarten und das Büro nicht zur Partymeile erklärt werden", unterstreicht Trinko und rät auch hier im Vorfeld, Rücksprache mit dem Vorgesetzten zu halten.

Wichtig: Es gibt kein generelles Verbot von Alkohol im Job. Arbeitnehmende dürfen sich aber nicht durch Alkohol, Arzneimittel oder Drogen in einen Zustand versetzen, in dem sie sich oder andere Personen gefährden können. Das gilt vor Dienstantritt, während der Arbeit und in Pausen.

Vereinzelt gibt es aus Sicherheitsgründen strikte Sonderbestimmungen, wie etwa auf Baustellen oder für Lkw-Fahrende. "Verhängt der Arbeitgeber ein absolutes Alkoholverbot, muss ich mich als Arbeitnehmer:in daranhalten. Außerdem kann der Konsum von Alkohol im Betrieb durch Betriebsvereinbarung geregelt werden", sagt Trinko.

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Und: Wenn der Arbeitgeber zu einer Faschingsfeier während der Arbeitszeit einlädt, dann muss diese Zeit auch entlohnt werden. Findet die Feier außerhalb der Arbeitszeit statt, ist der Besuch freiwillig und unbezahlt.

(Quelle: salzburg24)

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