Seit Montagabend

Lockerung bei PCR-Testpflicht

Veröffentlicht: 16. November 2021 07:02 Uhr
Die für manche ungeimpfte Bedienstete geltende PCR-Test-Vorschrift (2,5-G-Regel) ist am Montagabend von Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein (Grüne) gelockert worden. Die von der strengeren Testpflicht betroffenen Personen (in Krankenhäusern, Pflege- und Altenheimen sowie in der Nachtgastronomie Tätigen) können bei Uneinbringbarkeit eines PCR-Tests auch einen Antigentest (3-G-Regel) vorlegen.

An sich gilt in der Arbeit derzeit generell die 3-G-Regel (geimpft, genesen, getestet - wobei hier ein Antigentest ausreicht). In den genannten Bereichen gilt zwar generell 2-G. Ungeimpfte und auch nicht genesene Mitarbeiter können aber alternativ einen PCR-Test mitbringen und müssen dann eine FFP2-Maske tragen.

3-G-Nachweis als Ausnahme möglich

In der am Montagabend von Mückstein veröffentlichten Novelle der erst am Montag in Kraft getretenen 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung wird nun offenbar auf die aktuellen Engpässe bei der flächendeckenden Versorgung mit PCR-Tests eingegangen. Dort heißt es: "Kann glaubhaft gemacht werden, dass ein nach dieser Verordnung vorgeschriebener Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 aus Gründen der mangelnden Verfügbarkeit oder einer nicht zeitgerechten Auswertung nicht vorgewiesen werden kann, darf der Betreiber Mitarbeiter ausnahmsweise auch dann einlassen, wenn diese einen 3-G-Nachweis vorlegen. Dies gilt sinngemäß auch für den Betreiber."

(Quelle: apa)

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