Gerichtsurteil

SPÖ-Newsletter über Kickl "rufschädigend"

FPÖ-Chef Herbert Kickl und SPÖ-Chef Andreas Babler am Sonntag, 29. September 2024, im Rahmen eines TV-Einstieges zur Nationalratswahl in Wien.
Veröffentlicht: 29. Jänner 2025 17:17 Uhr
Die SPÖ muss FPÖ-Chef Herbert Kickl 1.500 Euro Schadensersatz zahlen, dazu kommen knapp 6.900 Euro an Verfahrenskosten. Das entschied das Wiener Handelsgericht, nachdem die Sozialdemokraten in einem Newsletter behauptet hatten, Kickl habe enge Kontakte zu einem bekannten Neonazi und sei für die umstrittene BVT-Razzia verantwortlich gewesen. Das Gericht wertete diese Aussagen als „unwahre rufschädigende Ehrenbeleidigung“.

Die SPÖ muss FPÖ-Chef Herbert Kickl Schadensersatz in Höhe von 1.500 Euro zahlen. Ein entsprechender "heute.at"-Bericht wurde der APA von beiden Verhandlungsparteien bestätigt. Dazu kommen noch gut 6.900 Euro an Verfahrenskosten, die zu berappen sind. Schließlich verurteilte das Wiener Handelsgericht die SPÖ, via Newsletter verbreitete Vorwürfe gegen Kickl, wonach er enge Kontakte mit einem Neonazi habe, mit einer Gegendarstellung zu beseitigen.

Gericht wertet Äußerungen als "rufschädigende Ehrenbeleidigung"

In dem Verfahren ging es im Wesentlichen darum, dass die Sozialdemokraten einen Newsletter veröffentlicht hatten, in dem eine Nähe Kickls zu dem bekannten Neonazi behauptet wurde. Zudem wurde verbreitet, dass der damalige Innenminister die Razzia im Verfassungsschutz (damals BVT) veranlasst hätte, um eine Liste im Rechtsextremismusreferat zu beschlagnahmen, die die Nähe zwischen den beiden beweisen solle.

Im der APA vorliegenden Urteil heißt es unter anderem: "Es kann - vor allem auch unter Berücksichtigung des damaligen Ministeramts des Klägers und seiner jetzigen Funktion als Bundesparteiobmann der Freiheitlichen Partei Österreichs - kein Zweifel daran bestehen, dass die inkriminierten Aussagen geeignet sind, das Ansehen oder die Wertstellung des Klägers in der Gesellschaft zu beeinträchtigen oder zu schmälern." Die inkriminierten Äußerungen der Beklagten stellten "eine unwahre rufschädigende Ehrenbeleidigung" dar.

(Quelle: apa)

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