Keine Rechtsmittel der StA

Teichtmeister-Urteil ist rechtskräftig

Der ehemalige Burgschauspieler Florian Teichtmeister vor Verhandlungsbeginn im Prozess wegen Besitzes zehntausender Dateien mit Darstellungen von Kindesmissbrauch.
Veröffentlicht: 06. September 2023 16:30 Uhr
Das Urteil gegen Schauspieler Florian Teichtmeister ist rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft legt keine Rechtsmittel ein.
SALZBURG24 (KAT)

Die Staatsanwaltschaft Wien akzeptiert in der Causa Teichtmeister das erstinstanzliche Urteil, das das Landesgericht für Strafsachen am Dienstag über Ex-Burgschauspieler Florian Teichtmeister verhängt hat. "Wir werden keine Rechtsmittel anmelden", teilte Behördensprecherin Nina Bussek am Mittwochnachmittag auf APA-Anfrage mit. Damit bleibt es bei zwei Jahren bedingt für das Beschaffen von rund 76.000 Dateien mit Missbrauchsdarstellungen von Kindern und Jugendlichen.

Teichtmeister muss sich behandeln lassen

Zudem muss der 43-Jährige dem damit rechtskräftigen Urteil zufolge strenge gerichtliche Weisungen einhalten, im Gegenzug wurde die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum unter Setzung einer fünfjährigen Probezeit bedingt nachgesehen. Der Gericht verpflichtete Teichtmeister, eine 2021 begonnene Psychotherapie fortzusetzen und weiter eine engmaschige psychiatrische Behandlung gegen seine Pädophilie sowie das Sammeln von verbotenem Material im Internet zu absolvieren. Teichtmeister hatte sich von 2008 bis 2021 Bilder von missbrauchten Kindern und Jugendlichen verschafft und einen erheblichen Teil der Dateien - nämlich rund 35.000 - verändert, indem er Collagen oder Diashows erstellte oder das Material mit Textanmerkungen versah. Zudem muss Teichtmeister alle zwei Monate dem Gericht unaufgefordert nachweisen, dass er weiterhin keinen Alkohol und keine Drogen konsumiert.

Das Gericht war mit diesen Weisungen Empfehlungen des psychiatrischen Sachverständigen Peter Hofmann gefolgt, der sich für diese Maßnahmen ausgesprochen hatte. Unter dieser Prämisse könne die an sich gebotene Unterbringung Teichtmeisters in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Absatz 2 StGB ungeachtet seiner Persönlichkeitsstruktur - das Gutachten ging von einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung aus - bedingt nachgesehen worden, argumentierte Hofmann.

(Quelle: apa)

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