Vorfall Ende Jänner

Schüsse aus Softgun in Ebensee: Schütze muss Polizeieinsatz zahlen

Ein Mann muss 1.020 Euro zahlen, nachdem er in Ebensee mit einer Softgun geschossen und einen Polizeieinsatz ausgelöst hat. (SYMBOLBILD)
Veröffentlicht: 29. Juli 2025 13:14 Uhr
Nachdem er mit einer Softgun am Langbathsee in Ebensee geschossen hat, muss ein Mann nun 1.020 Euro für den ausgelösten Polizeieinsatz zahlen. Gegen den Beschuldigten besteht ein aufrechtes Waffenverbot.

Ein Mann, der Ende Jänner beim Langbathsee in Ebensee mit einer Softgun geschossen und einen Polizeieinsatz ausgelöst hat, muss dafür 1.020 Euro zahlen. Das Landesverwaltungsgericht (LVwG) hat nun dessen Beschwerde gegen den entsprechenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden zum Kostenersatz abgewiesen. Dagegen kann der Kläger innerhalb von sechs Wochen Beschwerde oder außerordentlichen Revision einlegen.

Polizeieinsatz wegen Softgun-Schüssen in Ebensee

Im Bereich des Parkplatzes bei dem See habe der Mann, gegen den ein aufrechtes Waffenverbot besteht, mehrere Schüsse abgegeben. Eine Frau, die sich bedroht fühlte, alarmierte die Polizei. Beamte rückten aus, konnten den Mann aber vor Ort nicht mehr antreffen und leiteten eine Fahndung ein. Schließlich fanden sie den Gesuchten daheim, er übergab den Polizisten die Softgun, laut LVwG ein „originalgetreuer Nachbau einer Faustfeuerwaffe“.

Für „das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ stellte die Bezirkshauptmannschaft dem Mann dann 1.020 Euro „aufgrund der vorsätzlichen Auslösung einer falschen Notmeldung“ in Rechnung. Dagegen setzte er sich zur Wehr und beschwerte sich beim LVwG. Er argumentierte, „dass von ihm selbst keine (falsche) Notmeldung ausgelöst worden sei.

Schütze spricht von "Spielzeugwaffe"

Es habe sich bei der Softgun, mit der er im Wald auf eine Zielscheibe geschossen habe, um keinen originalgetreuen Nachbau gehandelt; „hätte er jemanden gesehen oder hätte ihn jemand angesprochen, so hätte er sofort aufgeklärt, dass es sich um eine Spielzeugwaffe handle“, hieß es in der Aussendung des Gerichts am Dienstag.

Das LVwG sah dies jedoch anders: Die falsche Notmeldung (durch Dritte) sei gegeben, da eine Gefahrensituation mittels täuschend echter „Spielzeugwaffe“ vortäuscht worden sei. Auch sei diese vorsätzlich verursacht worden, das Gericht sprach gemäß Strafgesetz von einem „Eventualvorsatz“. Der Mann habe an einem häufig frequentierten Ort deutlich hörbare Schüsse abgegeben und es musste „ernstlich für möglich“ gehalten werden, „dass dies andere Personen dazu veranlassen könnte, die Polizei zu alarmieren“.

(Quelle: apa)

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