Wer kann Ausnahme gewähren?

Weit gefasste Ambulanzenliste für Impfpflicht-Befreiung

Veröffentlicht: 08. Februar 2022 11:02 Uhr
Um eine Impfbefreiung zu bekommen, kommen neben Amts- und Epidemieärzten grundsätzlich alle Ambulanzen inländischer Krankenanstalten in Frage. Allerdings können sie Befreiungen nur für Personen ausstellen, die dort auch in Behandlung sind.

Außerdem listet die Verordnung zur Impfpflicht eine Reihe von Ambulanzen auf, die "insbesondere" dafür in Frage kommen - etwa onkologische Ambulanzen oder solche für Immunsupprimierte und Transplantationsmedizin.

"Fachlich geeignete Ambulanzen"

In der Verordnung werden nicht nur die Ausnahmegründe für die Impfpflicht aufgezählt, sondern auch jene Stellen genannt, die das Vorliegen dieser Gründe bestätigen dürfen. Das sind einerseits die jeweils örtlich zuständigen Amts- und Epidemieärzte und andererseits "fachlich geeignete Ambulanzen für die dort in Behandlung befindlichen Patienten".

Impfpflicht: Das sind die Ausnahmen

Personen können aus den unterschiedlichsten medizinischen Gründen von der Impfpflicht ausgenommen sein. Das zeigt die Impfpflicht-Verordnung, die seit Sonntag vorliegt und am Montag im Nationalrat …

Näher definiert werden diese fachlich geeigneten Ambulanzen dann in einer eigenen Anlage: Diese ist weit gefasst und zählt die möglichen Einrichtungen nicht vollständig auf - vielmehr kommen alle Ambulanzen inländischer Krankenanstalten in Frage, "insbesondere" aber solche für Immunsupprimierte, Dermatologie (etwas bei Autoimmunerkrankungen oder Allergien), Innere Medizin (z.B. Onkologie, Pneumologie), Geriatrie, Neurologie (z.B. Multiple Sklerose) und Transplantationsmedizin.

Ausnahmegrund für Corona-Impfung über Formblatt

Ebenfalls in der Verordnung enthalten ist in einer weiteren Anlage ein einseitiges Formblatt, anhand dessen das Vorliegen des Ausnahmegrunds bestätigt wird. Dieses kann dann bei einer etwaigen Kontrolle vorgezeigt werden.

Impfpflicht: Das sind die Ausnahmen

(Quelle: apa)

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