Kurz erklärt

Welche Regelungen gelten bei Streik?

Beim Kranhersteller Palfinger im benachbarten Lengau wurde am Mittwoch anlässlich der KV-Verhandlungen gestreikt
Veröffentlicht: 05. Dezember 2023 13:32 Uhr
Im Zuge der KV-Verhandlungen wird gerade vermehrt gestreikt – so auch in Salzburg. Aber welche rechtlichen Regelungen gelten in Österreich überhaupt?
SALZBURG24 (KAT)

Nach zähen Verhandlungen gab es erst vergangene Woche eine Einigung auf einen neuen Kollektivvertrag der Metaller. Für die 135.000 Beschäftigten in Österreich sollen Löhne und Gehälter im Durchschnitt um 8,6 Prozent brutto ansteigen. Zuvor gab es im ganzen Land mehrmals Streiks – auch in Salzburg. Die nächste Baustelle ist aktuell der Handel. Hier starten die KV-Verhandlungen am Donnerstag in eine neue Runde. Sollte auch der fünfte Anlauf keinen Abschluss bringen, sind auch hier erneut Warnstreiks gleich am Tag darauf möglich. "Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wären bereit", kündigte Chefverhandlerin Helga Fichtinger von der Gewerkschaft GPA am Montag an. Der verkaufsoffene Marienfeiertag am 8. Dezember ist für den Handel ein wichtiger Einkaufstag im Vorweihnachtsgeschäft. Aber wie steht der Gesetzgeber überhaupt zum Thema Streik? Und was gibt es zu beachten?

"Kein dezidiertes Recht auf Streik"

Rainer Kraft und Birgit Kronberger vom Vorlagenportal für Arbeitsrecht und Personalvertretung klären auf. „Interessanterweise findet sich in den österreichischen Arbeitsrechtsgesetzen kein dezidiertes Recht auf Streik“, so Geschäftsführer Rainer Kraft. Wie so oft in der Rechtspraxis, geben allerdings übergeordnete Normen auf europäischer Ebene Auskunft. „Artikel 11 der europäischen Menschenrechtskonvention sieht die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor und umfasst nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ebenso ein Grundrecht auf Streik zwecks Erreichung gewerkschaftlicher Ziele“, erklärt Kraft in einer Aussendung.

 

Überdies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in europarechtlichen Streitfällen ein Grundrecht auf Streik ausdrücklich bestätigt. „Abgeleitet von der europäischen Rechtsprechung ist damit auch im österreichischen Arbeitsrecht ein Recht auf Streik anerkannt“, ergänzt Geschäftsführerin Birgit Kronberger. Die wichtigsten Rechts- und Gesetzesfragen zum Thema Streik haben wir hier nochmal für euch auf einen Blick zusammengefasst.

Welche Gesetzesregelungen zum Thema Streik gibt es?

Das Thema Streik ist lediglich punktuell in wenigen österreichischen Gesetzesbestimmungen angesprochen. Diese bringen deutlich zum Ausdruck, dass sich der Staat gegenüber Streiks neutral verhält. Streiks sind – im Gegensatz zu früheren Jahrzehnten – gesetzlich ausdrücklich straffrei gestellt. Dies gilt natürlich dann nicht, wenn ein Streik unter Anwendung von Gewalt oder Einschüchterung geführt wird. An von Streiks betroffene Betriebe dürfen keine Arbeitnehmer:innen vermittelt oder überlassen werden; das Arbeitsmarkservice (AMS) darf an streikbetroffene Betriebe auch keine Beschäftigungsbewilligungen für ausländische Arbeitskräfte erteilen. Umgekehrt hat streikendes Personal keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

 

Sind Streiks nur dann zulässig, wenn sie von der Gewerkschaft organisiert werden?

In Österreich wird – anders als z.B. in Deutschland – rechtlich nicht zwischen gewerkschaftlichen Streiks und ohne Gewerkschaft stattfindenden Streiks (sogenannter „wilder Streik“) unterschieden. Somit sind auch Streiks ohne Unterstützung der Gewerkschaft prinzipiell zulässig, wenn auch in der Praxis eher selten.

Können streikende Arbeitnehmer verwarnt, gekündigt oder entlassen werden?

Die durch Artikel 11 EMRK geschützte Koalitionsfreiheit umfasst auch ein Streikrecht, welches insbesondere im Wege der Gute-Sitten-Klausel (§ 879 ABGB) auf das Dienstverhältnis einwirkt. Daher wird bei Teilnahme von Arbeitnehmer:innen an einem rechtmäßigen die Arbeitspflicht ruhend gestellt, und Arbeitgeber:innen dürfen die Niederlegung der Arbeit mit keinen nachteiligen Konsequenzen (Verwarnung, Kündigung, Entlassung) sanktionieren. Sprechen Arbeitgebende trotzdem derlei aus, so ist dies rechtsunwirksam. Streikende Arbeitnehmer:innen haben mangels Leistungsbereitschaft keinen Entgeltanspruch und sind demnach von der Sozialversicherung abzumelden.

Haben streikende Arbeitnehmer:innen einen Entgeltanspruch?

Arbeitswillige, die aufgrund des Streiks an ihrer Arbeitsverrichtung gehindert sind, müssen gegenüber dem Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihre Leistungsbereitschaft erklären, um ihren Entgeltanspruch zu wahren. Der Arbeitnehmende muss seine Diensterbringung ausdrücklich anbieten, seine Leistungsbereitschaft also klar zu erkennen geben.

(Quelle: salzburg24)

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